Die 3-Jahres-Insolvenz
Wen betrifft die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre und was müssen Sie über die Reform im Insolvenzrecht wissen?
Am 17.12.2020 verabschiedete der Bundestag das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ und machte damit den Weg zur 3-Jahres-Insolvenz frei. Mit dem Gesetz werden die Vorgaben der EU-Richtlinie EU 2019/1023 umgesetzt. Die Verkürzung der Restschuldbefreiung findet nicht nur bei Unternehmen Anwendung, sondern auch bei Verbrauchern. Die Insolvenz in 3 Jahren war schon schon seit längerer Zeit ein vieldiskutiertes Thema. Wann und wie eine 3 Jahre Insolvenz nun auch für Sie möglich sein wird, ist mit der Verabschiedung des Gesetzes durch den deutschen Bundestag abschließend geklärt. In dem folgenden Artikel erfahren Sie alle für Sie wichtigen Punkte bei der Durchführung einer Insolvenz in 3 Jahren.
Schuldenfrei nach 3 Jahren
Mit der Verkürzung der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre wird überschuldeten Unternehmern und Verbrauchern ein schnellerer und schuldenfreier Neustart ermöglicht.
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Ab wann gelten die neuen Regelungen der 3-Jahre-Insolvenz?
Das Gesetz trat am 01.01.2021 in Kraft. Die Änderungen des Gesetzes gelten allerdings rückwirkend seit dem 01.10.2020. Mit der Rückwirkung soll insbesondere denjenigen Schuldnern geholfen werden, die durch die Covid-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Das bedeutet, es ist seit Anfang 2021 möglich, Anträge auf ein Insolvenzverfahren mit einer „Laufzeit“, also einem Restschuldbefreiungsverfahren von 3 Jahren zu stellen.
Für Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt wurden, wird das vorherige sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt. So dauert das Insolvenzverfahren bei einem Antrag ab 17.12.2019 beispielsweise 5 Jahre 7 Monate; bei einem Antrag ab dem 17.07.2020 genau 5 Jahre und für alle Anträge vom 17.09. bis 30.09.2020 4 Jahre und 10 Monate. Die Restschuldbefreiungsfrist von insgesamt sechs Jahren gilt weiterhin für alle Verfahren, die vor dem 17.12.2019 beantragt wurden. Unter Umständen können die Verfahren auf 5 bzw. 3 Jahre verkürzt werden.
Gilt der neue Gesetzesentwurf für die Regel- und Verbraucherinsolvenz?
Ja. Während es im Zuge des Regierungsentwurfs noch Unsicherheiten bzgl. der Verbraucherinsolvenz in 3 Jahren gab, gibt der neu verabschiedete Gesetzesentwurf des Bundestages klar vor, dass die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens eine generelle Regel darstellt. Bereichsausnahme bilden solche Verfahren, die eine zweite/wiederholte Restschuldbefreiung des Schuldners anstreben. Diese werden gemäß § 287 Abs. 2 InsO einer Verfahrensdauer von 5 Jahren unterliegen.
Ist die neue Regelung für Verbraucher befristet?
Nein. Die konkrete Befristung der Verkürzung der Verbraucherinsolvenz auf 3 Jahre ist nicht vorgesehen. Im Regierungsentwurf des Gesetzes war eine Befristung der Einbeziehung von Verbrauchern noch vorgesehen, in das Gesetz hat sie es jedoch nicht geschafft.
Wie erlange ich die Restschuldbefreiung nach drei Jahren?
Auf Antrag. Schuldner können bei ihrem zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Dieser Antrag wird mit dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung verbunden.
Voraussetzung ist ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch. Ausführliche Informationen finden Sie hier.
Ist die Insolvenz nach drei Jahren wirklich neu?
Ja, schon seit dem 01. Juli 2014 war eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren möglich. In der damaligen Fassung des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO (a.F. bis 31.12.2020) hieß es, dass das Insolvenzgericht über die Restschuldbefreiung auf Antrag entscheidet, wenn
drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht.
Der Schuldner musste also für eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren seine Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Dies ist seit dem 01.01.2021 nicht mehr der Fall. Die Restschuldbefreiung tritt unabhängig davon, welcher Anteil der Verbindlichkeiten getilgt wurde, bereits nach drei Jahren ein.
Im Klartext: Selbst wenn während der gesamten Laufzeit des Insolvenzverfahrens kein pfändbares Einkommen oder Vermögen erzielt werden kann, tritt nach drei Jahren die Restschuldbefreiung ein.
Habe ich als Schuldner Pflichten, um die Restschuldbefreiung zu erlangen?
Ja, auch nach der Reform müssen Schuldner bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, damit sie die Restschuldbefreiung nach drei Jahren erlangen können. Sie müssen unter anderem einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine bemühen. In der Wohlverhaltensphase muss der Schuldner den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an den Treuhänder abführen. Außerdem werden Schuldner in der Wohlverhaltensphase zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen, wie die hälftige Herausgabe einer Erbschaft oder von Geschenken und die Herausgabe von Gewinnen aus Gewinnspielen.
Besonders wichtig sind die Informations- und Mitwirkungspflichten während des Insolvenzverfahrens. Dazu gehört zum Beispiel die Offenlegung der Einkommens-/ Vermögensverhältnisse und die Informationspflicht über etwaige Wechsel von Wohnsitz oder Arbeitsgeber.
Werden in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet, kann die Restschuldbefreiung versagt werden. Die Restschuldbefreiung kann auch versagt werden bei Verurteilung zu einer Insolvenzstraftat oder Verschleierung von Vermögen.
Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
Durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) wurde das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz geändert.
Für den Monat Januar 2021 wurde die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben, ausgesetzt.
Die Aussetzung der Antragspflicht gilt auch für Unternehmen, bei denen eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich war, sofern diese nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.
Ausnahmsweise gilt dies nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.
Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1023
Mit diesem Gesetz wurden Vorgaben der europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU 2019/1023) umgesetzt. Die EU-Richtlinie befasst sich mit der Vereinheitlichung von (vorinsolvenzlichen) Sanierungsverfahren und mit der europaweiten Etablierung eines präventiven Restrukturierungsrahmen. Im Rahmen dessen mussten alle Mitgliedstaaten bis 2021 die 3-Jahres-Insolvenz umsetzen. Dies ist durch die Reform zum 01.01.2021 in Deutschland geschehen. Wie von der Richtlinie empfohlen, gelten die Regelungen zur Verkürzung der Insolvenzverfahren nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Verbraucher.
Die Umsetzung der 3-Jahres-Insolvenz ins nationale Recht
Bis zum Jahre 2021 hatte der nationale Gesetzgeber Zeit die Umsetzung der Insolvenz in 3 Jahren in das nationale Recht zu regeln. Was eigentlich eine überschaubare Aufgabe zu sein schien, bereitete in der Praxis jedoch Probleme. Zu Beginn des Jahres 2020 wurde ein Referentenentwurf für ein Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgelegt. Auf diesen folgte anschließend am 1.7.2020 ein Regierungsentwurf, der in vielen Punkten maßgeblich von seinem Vorgänger abwich. Insgesamt stieß dieser Regierungsentwurf damit auf große Ablehnung von Seiten der Fachwelt. Dies lag vor allem daran, dass im Unterschied zum damaligen Referentenentwurf der neue Regierungsentwurf bezüglich der Verbraucherinsolvenz auf eine uneingeschränkte Bejahung der Verkürzung auf 3 Jahre verzichtete. Vielmehr sollte diese erst befristet gelten und ab dem 30.6.2025 neu verhandelt werden. Weiterhin wurde in dem Regierungsentwurf eine Löschungspflicht von Auskunfteien zu Einträgen bezogen auf eine Restschuldbefreiung innerhalb eines Jahres nicht übernommen. Mehr zu dem letztgenannten Punkt können Sie auf unserer Seite „Reformen des insolvenzrechts“ lesen.
Haben Sie Fragen zur Insolvenz in 3 Jahren?
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