Die Eidesstattliche Versicherung/ Der Offenbarungseid
Bedeutung der eidesstaatlichen Versicherung im Zwangsvollstreckungsrecht? Was ist ein Offenbarungseid?
Mittels der Eidesstattlichen Versicherung/ dem Offenbarungseid erhält der Gläubiger Auskunft über die Vermögenslage des Schuldners. Die Eidesstattliche Versicherung/ der Offenbarungseid werden seit 2013 „Vermögensauskunft“ genannt.
Die eidesstaatliche Versicherung/ der Offenbarungseid sollen unter Vorlage des Vollstreckungstitels nach einer Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher vom Schuldner abgegeben werden.
Wissenswertes zur Eidesstattliche Versicherung
Im deutschen Rechtssystem ist die eidesstattliche Versicherung eine besondere Zusicherung einer Person, mit der diese die Wahrheit einer bestimmten Aussage versichert. Gibt eine Person eine eidesstattliche Versicherung zu einem gewissen Sachverhalt ab, stellt dies eine rechtsverbindliche Aussage dar. Die Abgabe einer unwahren eidesstattlichen Versicherung ist strafbar (§ 156 StGB). Bei der eidesstattlichen Versicherung wird auf die Vereidigung vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle verzichtet („Versicherung an Eides statt“). Ein falscher Eid (Meineid) vor Gericht ist ebenfalls strafbar (§ 154 StGB).
Eine solche Versicherung wird immer dann erforderlich, wenn Zweifel an der Wahrheit einer Aussage bestehen.
Die Eidesstattliche Versicherung/ der Offenbarungseid im Zwangsvollstreckungsrecht
Eine besondere Bedeutung hat die eidesstattliche Versicherung im zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsrecht. Dabei ist es allerdings veraltet von der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu sprechen, da seit dem „Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ mit Wirkung vom 1. Januar 2013 von der Abgabe einer sog. Vermögensauskunft gesprochen wird. Es wird weiterhin rechtsverbindlich versichert, dass die gemachten Angaben richtig und vollständig seien. Falschangaben sind strafbar.
Eine Vermögensauskunft kann vom Gläubiger beim zuständigen Gerichtsvollzieher beantragt werden, wenn dieser fällige Forderungen beim Schuldner mit Zwangsvollstreckungsmitteln wie der Pfändung durchsetzen will und ein Vollstreckungstitel vorliegt (§ 802c ZPO). Der Gläubiger hat das Recht eine Vermögensauskunft zu verlangen, um in Erfahrung bringen zu können welche Vermögenswerte der Schuldner besitzt. Danach wird entschieden ob und welche Art der Pfändung erfolgversprechend wäre. Es handelt sich demnach um eine eidesstattlich versicherte Selbstauskunft über das eigene Vermögen.
In der Regel gibt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine zweiwöchige Zahlungsfrist, um die Schuld vollständig zu begleichen. Verstreicht diese Frist erfolglos, bestimmt er einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Aus der Vermögensauskunft wird das Vermögensverzeichnis erstellt, welches dem zentralen Vollstreckungsgericht und dem Gläubiger zugeleitet wird. Der Schuldner wird dann in einer bundesweit geführten Datenbank gelistet und ist dort für den Zeitraum von 2 Jahren ab Eintragung für verschiedene Gerichte und Behörden einsehbar. Eine Meldung an die Schufa ist mit Aufnahme in die zentrale Datenbank ebenfalls wahrscheinlich.
Unterbleibt die eidesstattliche Versicherung/ der Offenbarungseid des Schuldners nach der Aufforderung des Gerichtsvollziehers, kann auf Antrag des Gläubigers beim zuständigen Amtsgericht ein Haftbefehl ergehen. Mittels des Haftbefehls kann die Abgabe der Vermögensauskunft zwangsweise herbeigeführt werden. Der Haftbefehl ist ein rotes Blatt Papier im Schuldnerverzeichnis von dem weder die Polizei noch andere Ermittlungsbehörden Kenntnis haben. Die Höchstdauer der Haft könnte einen Zeitraum von 6 Monaten betragen (§ 802j ZPO). Gibt der Gläubiger die eidesstattliche Versicherung/ den Offenbarungseid als Vermögensauskunft ab, wird der Haftbefehl gegenstandslos. Die Haft dient nicht der Bestrafung eines Verhaltens sondern allein der Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft (Erzwingungshaft § 802g ZPO).
Sind Sie sich dennoch unsicher was dies alles genau bedeutet? Hier erfahren Sie mehr zu den Befugnissen des Gerichtsvollziehers, dem Haftbefehl und einer Vermögensauskunft.
Folgen der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (Offenbarungseid)
Die Abgabe einer unwahren eidesstattlichen Versicherung ist eine Straftat und mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht (§ 156 StGB). Bei der eidesstatllichen Versicherung einer Vermögensauskunft müssen nur Angaben über die dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände (§ 802c Abs. 2 S. 1 ZPO), eine in den letzten zwei Jahren vor der Vermögensauskunft erfolgte entgeltliche Veräußerung (§ 802c Abs. 2 S. 3 Nr. 1 ZPO) oder eine unentgeltliche Leistung, z.B. eine Schenkung (§ 516 BGB) in den letzten vier Jahren vor der Auskunft (§ 802c Abs. 2 S. 3 Nr. 2 ZPO), gemacht werden. Unrichtige Angaben über Schulden oder Gegenstände ohne Wert sind bei § 156 StGB unbeachtlich.
Strafbar ist ebenfalls die fahrlässige eidesstattliche Versicherung. Gibt eine Person die eidesstattliche Erklärung nachlässig ab (z.B. ohne notwenige Erkundigungen durchzuführen oder ohne den Inhalt der Erklärung zu lesen) und versichert dabei unrichtige Angaben, so ist dies mit bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht (§ 161 Abs. 1 StGB).
Eidesstattliche Versicherung in der Privatinsolvenz
Häufig bestehen Zweifel, ob nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung/ des Offenbarungseids noch eine Privatinsolvenz möglich ist. Diese sind unbegründet. Die Vermögensauskunft und die Privatinsolvenz beeinträchtigen sich nicht und auch nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung/ des Offenbarungseids ist eine Privatinsolvenz noch möglich und oftmals anzuraten, wenn eine Entschuldung aus eigener Kraft nicht mehr möglich ist.
Sie sollen eine eidesstattliche Versicherung abgeben? Sind Sie unsicher wann dies erforderlich sein kann?
Egal, ob Sie selbst betroffen sind oder einfach nur weiterführende Fragen haben. Rechtsanwalt Jan Heckmann und sein Team helfen Ihnen – deutschlandweit – gleichgültig, ob Sie in Berlin wohnhaft sind oder eine Schuldnerberatung in Stuttgart oder München wünschen. Gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihr Problem! Unter 03040504030 sind wir für Sie während unserer Öffnungszeiten (mo.-do. 9-17 Uhr, fr. bis 16 Uhr) erreichbar! Nutzen Sie gern auch unser Online Terminauswahltool, um einen Termin zu vereinbaren!
Der Erfolg gibt uns Recht!
Hunderte zufriedene Kunden konnten wir bereits von ihrer Schuldenlast befreien! Die Bewertungen sprechen für sich: Anwaltskanzlei Heckmann ist beim Thema Insolvenzvergleich, Entschuldung und Pfändungsschutzkonto die Nummer 1 in Berlin!