Die Insolvenz
Das müssen Sie über die Insolvenz wissen!
Meldet eine Person Insolvenz an so bedeutet das zunächst einmal, dass sie sich dazu bekennt ihre Schulden nicht mehr begleichen zu können. Ist eine Person insolvent bedeutet dies, dass sie zahlungsunfähig ist.
Jedem der seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, steht grundsätzlich der Weg in das Verfahren der Insolvenz offen. Dieser Weg ist jedoch nicht zwingend. In vielen Fällen sind auch alternative Wege zur Schuldenbereinigung (etwa durch Vergleich mit Gläubigern) denkbar.
Bei einer Insolvenz wird das vorhandene Vermögen unter den Gläubigern einheitlich aufgeteilt (§ 1 InsO). Dies geschieht, indem die verbliebenen Vermögenspositionen des Schuldners gleichberechtigt auf die Gläubiger verteilt werden. Natürliche Personen können sich zudem in der Restschuldbefreiung komplett von ihren Schulden befreien. Gesellschaften werden nach der Insolvenz aufgelöst.
Das Insolvenzverfahren, sowie die verschiedenen Voraussetzungen bei Verbraucher– bzw. Regelinsolvenz, sind in der Insolvenzordnung geregelt.
Ab wann ist eine Person „insolvent“?
In tatsächlich und rechtlicher Hinsicht bedeutet Insolvenz, dass eine Person nicht mehr zahlungsfähig ist. D.h. Schulden können nicht mehr beglichen werden, wie Ratenzahlungsvereinbarungen oder laufende Kosten (z.B. Miete, Strom). Findet sich keine Lösung im Schuldenvergleich, wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Dafür muss beim zuständigen Insolvenzgericht ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden (§§ 2, 13 InsO). Das Insolvenzverfahren dient der gerechten Befriedigung der Gläubiger auf dem bestehenden Restvermögens der insolventen Person.
Insolvenz – Welche verschiedenen Formen gibt es?
Die im Insolvenzrecht verwendeten Begriffe von Privatinsolvenz über Verbraucher- hin zur Regelinsolvenz, sind nicht unumstritten. Verallgemeinert kann man sagen, natürliche Personen die Verbraucher sind (§§ 1, 13 BGB) unterliegen dem Verbraucherinsolvenzverfahren und alle weiteren Personen – natürlich sowie juristische – unterliegen dem Regelinsolvenzverfahren.
Der Insolvenzantrag
Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bei einem zuständigen Insolvenzgericht schriftlich ein Insolvenzantrag einzureichen (§ 13 Abs. 1 S. 1 InsO). Dieser kann durch den Schuldner selbst (§ 13 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 InsO) oder als Fremdinsolvenzantrag durch einen Gläubiger gestellt werden (§ 13 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 InsO).
Fremdinsolvenzanträge werden nicht selten von Krankenkassen und Finanzämtern gegenüber Selbstständigen gestellt. Hintergrund ist, dass sie so ein Ende der sie schädigenden Situation zwangsweise herbeiführen können. Gibt der Schuldner die selbstständige Tätigkeit auf, wird eventuell auf die Antragstellung verzichtet. Zu den Themen Steuerschulden oder Beitragsschulden bei der Krankenkassen haben wir kurze Artikel für Sie verfasst!
Für das Verbrauchinsolvenzverfahren (§§ 304ff. InsO) gelten zum Teil besondere Voraussetzung. Bei der Antragstellung muss der Schuldner ein Bescheinigung über einen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) vorlegen. Diese kann nur von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt werden. Rechtsanwalt Heckmann ist eine geeignete Person im Sinne der Insolvenzordnung und ist darüber hinaus erfahren in der Erarbeitung solcher Bescheinigungen!
Restschuldbefreiung
Am Ende eines Insolvenzverfahrens haben Schuldner, soweit es sich um eine natürliche Person handelt, die Möglichkeit sich von bestimmten Schulden befreien zu lassen, sog. Restschuldbefreiung (§ 286 InsO). Das Gesetz regelt in einer sog. „Soll-Vorschrift“, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung mit seinem Insolvenzantrag einreichen soll. Ausnahmsweise kann dieser Antrag innerhalb zweiwöchiger Frist nachgereicht werden (§ 287 Abs. 1 S. 2 InsO). Wird das Insolvenzverfahren durch Fremdinsolvenzantrag eröffnet, scheidet die Restschuldbefreiung aus.
Wie lange dauert die Insolvenz, das Insolvenzverfahren?
Für Insolvenzverfahren die zum 1. Oktober 2020 eröffnet wurden, dauert die Privatinsolvenz 3 Jahre. Die vorherige Regeldauer betrug 6 Jahre.
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