Insolvenz bei Selbstständigkeit
Als Selbstständiger in der Insolvenz gilt es vieles zu beachten. Was passiert mit Ihrem Betrieb in der Insolvenz? Diese Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung.
Wann bin ich Selbstständig und insolvent und unterfalle diesen Regelungen?
Insolvent bedeutet, dass man nicht mehr in der Lage ist seine Schulden zu tilgen. Überschuldung kann jeden treffen, auch selbstständig Tätige, wie Freiberufliche Handwerker, niedergelassene Ärtze oder Inhaber eines Geschäftsbetriebs. Zur Genauen Abgrenzung der Selbstständigen Tätigkeit gegenüber der abhängigen Tätigkeit erfahren Sie hier mehr.
Das Insolvenzverfahren für Selbstständig Tätige ist zumeist die Regelinsolvenz nach § 304 InsO – es können sich aber je nach genauer Situation Abweichungen ergeben.
Wie läuft die Insolvenz als Selbstständiger ab?
Es gibt zwei Grundmöglichkeiten was mit dem Betrieb passieren kann:
1. Der Betrieb verbleibt in der Insolvenzmasse. Hierbei haftet diese für die Verbindlichkeiten § 55 InsO und es wird abzuüglich eines als Einkommens festgesetzter Betrag direkt gepfändet. Dies ist die praktisch weniger Relevante Möglichkeit.
2. Der Betrieb wird freigegeben aus der Insolvenzmasse gem. § 35 Abs. 2 InsO. Freigabe heißt, dass alle Einnahmen des Schuldners welche durch die selbstständige Tätigkeit erzieht werden aus der Insolvenzmasse ausgenommen werden, dafür aber auch die betrieblichen Verbindlichkeiten nicht mehr aus der Masse entnommen werden – dadurch trägt der Schuldner die Chancen und Risiken seiner selbstständigen Tätigkeit selbst, und nicht mehr die Insolvenzmasse. Diese Möglichkeit ist die praktisch relevantere Konstellation. Problematisch ist hier der Betrag aus welchem gepfändet wird- dieser Betrag nennt sich fiktives Arbeitnehmervergleichseinkommen.
Das fiktive Arbeitnehmervergleichseinkommen
Das fiktives Arbeitnehmervergleichseinkommen bestimmt den Betrag bzw. das hypothetische Einkommen welches ein Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage mit gleichen Qualifikationen erziehlt hätte. Nach diesem Einkommen richtet sich auch der am Ende gepfändete Betrag.
Als Grundlage wird ein angemessenes Dienstverhältnis anstatt der Selbstständigen Tätigkeit genommen, welche sich aus individuellen Umständen ergibt. Insgesamt soll der Schuldner so gestellt werden als würde er eine abhängige Beschäftigung ausführen. Wichtig ist, dass der Schuldner gem. § 97 Abs. 2 InsO den Insolvenzverwalter über alle wichtigen Umstände aktiv informiert, da sich individuelle Abweichungen ergeben können.
Die Berechung bereitet grundsätzlich Probleme, da eine fehlerhafte Berechung zur Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO führen kann. Zum einen kann der Schuldner dieses pfändbare Einkommen selbst berechnen. Wahlweise kann der Schuldner auch die Möglichkeit einer gerichtlichen Feststellung nutzen.
Was passiert sofern auf dem Arbeitsmarkt keine Einkünfte mehr erziehlt werden könnten, aber aus der selbstständigen Tätigkeit gleichwohl Einkünfte erziehlt wurden?
Zuweilen kann es der Fall sein, dass auf dem Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer zum Beispiel durch Krankheit oder hohes Alter, keine Einkünfte mehr erziehlt werden könnten. Dies bedeutet, dass durch die Berechnung des fiktiven Arbeitnehmervergleichseinkommens kein pfändbarer Betrag zugunsten der Gläubiger exsistiert. Dennoch kann aber durch die selbstständige Tätigkeit Einkommen erziehlt werden. Diese Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit werden allerdings zunächst bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nicht erfasst, da diese auf dem Arbeitsmarkt nicht hätten erziehlt werden können.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seine neusten Entscheidung (BGH ZVI 2024, 70) bezüglich der Frage was passiert, sofern sich das fikitive Vergleicheinkommmen auf Null beläuft aber dennoch Einkünfte aus Selbstständigkeit erziehlt wurden wie folgt positioniert: der Schuldner verstößt nicht gegen die Erwerbsobliegenhalt sofern er keiner Tätigkeit nachgeht. Allerdings muss er sofern Einkünfte vorhanden sind die Gläubiger an diesen teilhaben lassen. Auf diese Einkünfte findet der Gedanke des § 850a Nr. 1 ZPO der überobligatorischen Leistung entsprechend Anwendung.
Die überobligatorische Leistung
Die Bezüge des überobligatorisch tätigen Schuldners sind gem. § 850a Nr. 1 ZPO zur Hälfte pfändbar. Die andere Hälfte ist immer unpfändbar und steht Ihnen zu. Durch diese Regelung soll der Schuldner weiterhin motiviert werden solche Einkünfte zu erziehlen.
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