Schafft Corona die Verkürzung der Insolvenzverfahren?
Lesen Sie alles zum Thema „Corona und Insolvenz“
Das Bundesfinanzministerium hat in den Eckpunkten zum Konjunkturpaket am 03. Juni 2020 veröffentlicht, Änderungen im Insolvenzrecht aufgrund der Corona-Pandemie umsetzen zu wollen. So wird beim Thema Insolvenz durch Corona vieles möglich, was lange aufgeschoben galt – Schafft Corona die lang ersehnte Reform des Insolvenzrechts? Lesen Sie auf dieser Seite alles zu den Wechselwirkungen von „Corona – Insolvenzverfahren“.
Was bedeuten die Maßnahmen für Verbraucher / Privatpersonen?
Die Folgen der Corona-Pandemie sind bereits jetzt gravierend. Der deutsche Gesetzgeber versucht daher sich gegen die wirtschaftlichen Folgen zur Wehr zu setzen und bringt ein umfassenden Konjunkturpaket auf den Weg. Die Eckpunkte zu den Konjunkturmaßnahmen sehen vor, dass das Insolvenzverfahren für Privatpersonen (Verbraucher) auf drei Jahre verkürzt werden soll.
So heißt es unter anderem in dem Eckpunktepapier:
„Deshalb soll das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen auf drei Jahre verkürzt werden, flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung. Die Verkürzung soll für Verbraucher befristet sein und das Antragsverhalten der Schuldner soll nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden, dies auch im Hinblick auf etwaige negative Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten.“
Profitieren auch Unternehmen und Selbstständige von den angekündigten Änderungen?
Besonders betrifft die Corona-Krise auch eigentlich finanzstarke und liquide Unternehmen, deren Einnahmen durch äußere Umstände wie gesetzlich vorgeschriebene Schließungen oder Auflagen weggebrochen und meist noch immer eingeschränkt sind. Jenen Unternehmen soll nun mehr Zeit und mehr Möglichkeiten zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit eingeräumt werden. Außerdem soll insolventen Unternehmen ein schneller Neustart ermöglicht werden. Im Papier zum Ergebnis des Koalitionsausschuss vom 03. Juni 2020 heißt es bezüglich der einzuführenden Maßnahmen bei Regelinsolvenzen:
Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden.
Dieses vorinsolvenzrechtliche Verfahren ist vergleichbar mit dem Einigungsversuch, der bei der Anmeldung einer Verbraucherinsolvenz nicht nur gewünscht, sondern gem. §305 InsO sogar verpflichtend ist.
… und die anstehende Insolvenzrecht-Reform?
Ziel der auf den Weg gebrachten Maßnahmen ist die Erleichterung und Ermöglichung der Weiterführung des Unternehmens. Durch die Corona-Krise ist hierzu ein großer Bedarf entstanden, der genügend Druck auf den deutschen Gesetzgeber aufbaut, Maßnahmen schnellstmöglich auf den Weg zu bringen.
Am 13. Februar 2020 hatte die Justizministerin den Referentenentwurf zur Umsetzung der vorangegangen Ankündigungen bezüglich der Verkürzung des Insolvenzverfahrens eingebracht, der die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1023 über die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich Entschuldung in deutsches Recht umsetzen sollte. Das auf Grundlage dieses Entwurfs am 22.12.2020 verabschiedete Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht sieht eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens vor, so dass von nun an das Insolvenzverfahren nur noch 3 Jahre dauern soll.
Welche Änderungen wurden aufgrund von Corona bezüglich Insolvenzverfahren bisher umgesetzt?
Zuerst wurde die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt rückwirkend zum 01. März 2020. In Ihren weiteren Maßnahmen hat die Bundesregierung beschlossen, die Frist zur Antragstellung bis einschließlich Ende April auszusetzen. Von dieser Regelung sind Unternehmen betroffen, die an finanziellen Hilfsprogrammen im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 teilgenommen haben.
So erklärte damals die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht:
„Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gibt in Bedrängnis geratenen Unternehmen die nötige Luft, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben.“
Die Aussetzung der Antragspflicht gilt für Unternehmen, die der Antragspflicht nach §15a InsO unterliegen und deren Antragspflicht sich aus den verweisenden Normen ergibt. Die Befreiung der Antragspflicht tritt nicht ein, wenn die Insolvenz nicht auf den Konsequenzen der Corona-Pandemie beruht oder keine Aussicht auf die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht.
Außerdem wird die Haftung der Geschäftsführer und Vorstände deutlich beschränkt.
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