Insolvenzanfechtung

Wann kommt es zu einer Insolvenzanfechtung? Wieso ist dies eine wichtige Handlungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters?

In einem Rückforderungsschreiben des Insolvenzverwalters fordert dieser an Sie geleistete Zahlungen zurück. Trotzdem die Leistung ihnen rechtlich zustand, kann dies Rückforderung wirksam sein (§ 129 InsO). Neben Geldleistungen können auch Gesellschaftsanteile oder Immobilien zurückgefordert werden. Die Frist kann bis zu 10 Jahre betragen.

Da der Insolvenzverwalter nachweisen muss, dass sie von der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatten, bestehen bei der Verteidigun gegen die Insolvenzanfechtung gute Erfolgschancen.

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Welchen Zweck verfolgt eine Insolvenzanfechtung?

Die Insolvenzanfechtung soll einen Kompromiss zwischen den Interessen des Schuldners, des Gläubigers und relevanten Dritten schaffen: Bei einem Insolvenzverfahren geht es immer darum, alle vorhandenen Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. Es soll nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vermieden werden, dass der zuerst vollstreckende Gläubiger besser gestellt ist (sog. Wettlauf der Gläubiger).

Durch die Anfechtung versucht der Insolvenzverwalter das Schuldnervermögen wieder herzustellen. Dazu macht er sogenannte Vermögensverschiebungen rückgängig, die in der Zeit der Krise des Schuldners vor der Verfahrenseröffnung vorgenommen wurden, sofern diese zum Nachteil aller Gläubiger sind. Die Anfechtung ist ein zentrales Instrument des Insolvenzverwalters und in der Praxis von großer Bedeutung.

Zur gerechten Behandlung aller Gläubiger gilt auch mit Eröffnung des Verfahrens ein Vollstreckungsschutz: Zwangsvollstreckungsaufträge und Pfändungen werden eingestellt und Gläubiger dürfen nicht mehr weiter vollstrecken.

Übertragungen von Immobilien, Firmenanteilen oder Geldsummen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die Gesamtheit der Gläubiger des Schuldners benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter anfechten (§ 129 InsO) und damit korrigieren. Dieses Verfahren nennt sich Insolvenzanfechtung. Ist die Anfechtung erfolgreich, muss die Übertragung rückgängig gemacht werden. Ziel ist es, dass kein Gläubiger bevorzugt wird und im Insolvenzverfahren möglichst viel Vermögen (Insolvenzmasse) gerecht verteilt werden kann (§ 1 InsO).

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Wann kommt es zu einer Insolvenzanfechtung?

Häufig geht es bei der Insolvenzanfechtung um Immobilienverkäufe und Unternehmensanteile. Auch das Verschenken oder das Verkaufen unter Wert spielt bei der Insolvenzanfechtung eine große Rolle. Insolvenzanfechtungen sind bei Regelinsolvenzen und bei Verbraucherinsolvenzen (seit der Insolvenzrechtsreform 2014) möglich.

Umfasst sind die Vermögensverschiebungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Schuldner, die die eigene Insolvenz schon absehen können, versuchen oft Vermögen kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Gläubiger zu zahlen oder zum Beispiel an Angehörige zu übertragen. Dies führt dazu, dass die Insolvenzmasse verkleinert wird und die Befriedigung der Gläubiger riskiert wird.

Auch Gläubiger versuchen meist vor dem Insolvenzverfahren noch zu vollstrecken, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schon abzeichnet. Oder sie verlangen die Bestellung von Sicherheiten wie zum Beispiel eine Grundschuld.

Der Insolvenzverwalter – und nur dieser – darf Zahlungen, die ihm verdächtig erscheinen, anfechten.

Wie läuft die Insolvenzanfechtung ab?

Die Anfechtung ist ein Anspruch des Insolvenzverwalters gegen die Gläubiger oder Dritte auf Rückgewähr. Anfechtbar sind die Rechtshandlungen, die die Gläubiger benachteiligen und die nach oder vor Antragstellung, aber auf jeden Fall vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden.

Insolvenzanfechtung Voraussetzungen

Bei der Berechnung des Zeitraums ist der Tag maßgeblich, an dem der zulässige und begründete Insolvenzantrag entweder von einem Gläubiger oder vom Schuldner eingereicht wurde. Da sich das Eröffnungsverfahren auch hinziehen kann, ist es nicht vertretbar, dass der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgeblich ist.

Die vier Anfechtungsarten

1. Die besondere Insolvenzanfechtung §§ 130-132 InsO

Diese Art der Anfechtung bedient das Prinzip der gerechten Gläubigerbefriedigung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Anfechtbar sind Zahlungen, die trotz Zahlungsunfähigkeit des späteren Schuldners innerhalb der genannten Fristen geleistet wurden und die Insolvenzmasse negativ beeinflussen. Man spricht von Zahlungen, die in der „Krise“ vorgenommen wurden.

Unterschieden wird, ob der Gläubiger das erhalten hat, was ihm zustand (kongruente Deckung) oder ob der Gläubiger etwas erhalten hat, auf das er keinen Anspruch hatte (inkongruente Deckung).

Bei der kongruenten Deckung, muss der Gläubiger darauf vertrauen können, dass er die Zahlung behalten darf. Dies ist aber nicht der Fall, wenn der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Kenntnis hatte (§ 130 Abs. 2 InsO).

Hat der Gläubiger etwas erhalten, auf das er keinen Anspruch hatte, kann dies ebenfalls zurück gefordert werden. Diese Art der Anfechtung ist für den Insolvenzverwalter am häufigsten erfolgreich.

§ 132 InsO erfasst Rechtgeschäfte, die erst während der Krise eingegangen wurden. Auch diese Rechtsgeschäfte sind anfechtbar, soweit sie vom Schuldner vorgenommen wurden. Gemeint ist die „Verschleuderungsanfechtung“ oder der „krisenbedingte Schlussverkauf„. Die Insolvenzgläubiger müssen außerdem unmittelbar benachteiligt sein, z.B. durch den Kauf einer Sache über ihrem tatsächlichen Wert. § 132 InsO findet zudem Anwendung bei Darlehen die den Schuldner benachteiligen oder Pacht- bzw. Mietverträgen.

2. Die Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung § 133 InsO

Der § 133 InsO umfasst Handlungen, mit denen der Schuldner sein Vermögen reduziert und der Gläubiger dabei mitwirkt. Der Gläubiger muss von der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis haben und vorsätzlich mitwirken.  Beispielsweise liegt eine solche Handlung vor, wenn Gläubiger und Schuldner gemeinsam einen Teil des Schuldnervermögens verschieben, um diesen Teil der Insolvenzmasse zu entziehen. Der Insolvenzverwalter kann solche Rechtshandlungen anfechten und wieder der Insolvenzmasse zurückführen.

Die Voraussetzungen:

  1. Die Rechtshandlung muss vom Schuldner vorgenommen worden sein.
  2. Der Schuldner muss mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt haben.
  3. Der Gläubiger muss Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners gehabt haben.
  4. Die Rechtshandlung muss innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung der Insolvenz erfolgt sein.

3. Die Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistung § 134 InsO

§ 134 InsO verhindert, dass der Schuldner die Insolvenzmasse durch unentgeltliche Leistung, z.B. Schenkung, mindert. Erfasst werden alle Leistungen des Schuldners ohne Gegenleistung.  Diese Leistungen sind anfechtbar, da derjenige, der eine unentgeltliche Leistung erhält weniger schutzwürdig ist als jemand, der eine Gegenleistung erbringt. Die Frist für die Anfechtbarkeit beträgt 4 Jahre vor Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Beweislast trifft den Insolvenzverwalter. Bei Geringswertigkeit und Gelegenheitsgeschenken (Weihnachts-/Geburtstagsgeschenkt) kann die Anfechtbarkeit ausgeschlossen sein.

Die Voraussetzungen:

  1. Der Schuldner muss eine unentgeltliche Leistung erbracht haben.
  2. Die Gläubiger müssen benachteiligt sein.
  3. Die unentgeltliche Leistung darf nicht weiter als 4 Jahre zurückliegen.

4. Anfechtung eines Gesellschafterdarlehens § 135 InsO

Tritt ein Gesellschafter seiner eigenen Gesellschaft gegenüber als Gläubiger auf, geht der Schutz der „Drittgläubiger“ diesem vor. Diese sind gegenüber dem Gesellschafter nicht am Gewinn der Gesellschaftbeteiligt. § 135 InsO verhindert, dass sich die Gesellschafter, die in das eigene Unternehmen investiert haben, sich in die Reihe der anderen Gläubiger gleichberechtigt eingliedern.
Das Gesellschafterdarlehen kann gem. § 39 Abs.1 Nr.5 InsO nur nachrangig geltend gemacht werden. Der Gesellschafter, der in das eigene Unternehmen investiert hat, wird also im Insolvenzverfahren nicht bei der quotenmäßigen Berechnung berücksichtigt.

Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bei der Insolvenzanfechtung

Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit spielt in den §§ 130ff. InsO eine entscheidende Rolle und bietet das größte Verteidigungspotential gegen die Insolvenzanfechtung. Der Grund dafür liegt in der Beweislast, diese trifft den Insolvenzverwalter.

Die Besonderheit bei nahestehenden Personen

Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit wird bei nahestehenden Personen gem. § 130 Abs. 3 InsO vermutet:

„(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.“

Wer laut InsO zu den nahestehenden Personen zählt, gibt § 138 InsO vor. Umfasst sind unter anderem der Ehegatte oder Lebenspartner des Schuldners, Verwandte oder Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben. Bei Gesellschaften unterfallen den nahestehenden Personen ebenfalls Mitglieder des Aufsichts- oder Vertretungsorgans, Geschäftsführer und Gesellschafter.

Inhalt der Insolvenzmasse

Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung und den Gewinn während des Insolvenzverfahrens. Die Vermögensmasse wird im Vermögensverzeichnis aufgelistet und mit den Forderungen der Schuldner verglichen. Nach Abzug der Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten errechnet der Insolvenzverwalter die Quote, nach der die Gläubiger befriedigt werden.

Bei Selbstständigen oder bei Personen, die planen, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, muss der Insolvenzverwalter erklären, ob das Vermögen der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (§ 35 InsO).

Lesen Sie hier mehr zum Insolvenzverfahren bei Selbstständigen und Freiberuflern.

Was sind Masseverbindlichkeiten?

Masseverbindlichkeiten entstehen meist nach Eintritt der Insolvenz. Der Gläubiger einer Massenverbindlichkeit ist der Massegläubiger.

Masseverbindlichkeiten sind zum Beispiel:

  • die Kosten des Insolvenzverfahrens
  • die Verbindlichkeiten, die während der Insolvenz entstehen und durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet werden
  • die Verbindlichkeiten, die aus Verträgen entstehen, die der Insolvenzverwalter ausgewählt hat oder die erfolgen müssen
  • die Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverträgen

Die Masseverbindlichkeiten sind nach § 53 InsO der Insolvenzmasse abzuziehen, bevor diese quotenmäßig an alle Gläubiger verteilt wird.

Der Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter ist eine neutrale, geschäftskundige Person. Er kann auch durch die Gläubiger abgelehnt werden. Sie können dann auf der ersten Gläubigerversammlung einen neuen Insolvenzverwalter bestimmen, der vom Gericht bestätigt werden muss (§ 57 InsO). Der Insolvenzverwalter kann auch aus seinem Amt entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 59 InsO).

Seine Tätigkeit endet, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wird.

In der Wohlverhaltensphase nennt man den Insolvenzverwalter Treuhänder.

Mögliche Verteidigung gegen die Insolvenzanfechtung

Es gibt zwei Wege gegen eine Insolvenzanfechtung: die Verteidigung gegen die Anfechtung (Beweislast der Kenntnis trifft den Insolvenzverwalter) und der Vergleich mit dem Insolvenzverwalter.

Welcher Weg der richtige für Sie ist und wie Sie gegen die Insolvenzanfechtung konkret vorgehen, erfahren Sie in der Beratung von Rechtsanwalt Heckmann.

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