Insolvenzantragspflicht und Insolvenzverschleppung
Für wen und wann besteht die Insolvenzantragspflicht? Wer kann sich bei einer Insolvenzverschleppung strafbar machen?
In § 15a InsO ist die Antragspflicht für juristische Personen d.h. Vereine, Kapitalgesellschaften normiert. Der Grund dafür, dass diese Pflicht natürliche Personen bzw. Personengesellschaft nicht in der gleichen Art trifft, liegt darin, dass diese sich nicht durch Auflösung dem Zugriff der Gläubiger entziehen können. Für das Verständnis des Straftatbestands der Insolvenzverschleppung in § 15a Abs. 4 InsO ist zunächst die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags relevant. Wer muss diesen Stellen und wann?
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Eine Insolvenzantragspflicht trifft gem. § 15a Abs. 1 InsO nur juristische Personen. Will hingegen eine natürliche Person eine Privatinsolvenz anmelden, trifft sie diese Pflicht nicht. Der Antrag muss spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestellt werden oder 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 S. 2 InsO)
Lesen sie weiter unten in diesem Artikel, wann diese Voraussetzungen erfüllt sind!
Die Fristbindung bewirkt die Sicherung der Insolvenzmasse und somit die größtmögliche Gläubigerbefriedigung.
Ein früheres Ende der Frist kann durch sogenanntes „schuldhaftes Zögern“ der verantwortlichen Person(en) verursacht werden. Wann schuldhaftes Zögern vorliegt ist Abwägungssache und hängt mit der Komplexität der Entscheidung des Antragspflichtigen zusammen.
Die Insolvenzantragspflicht trifft also primär den Geschäftsführer. Ausnahmsweise (z.B. bei sogenannten führungslosen Unternehmen) kann jedoch die Antragspflicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch die einzelnen Gesellschafter betreffen und damit ebenso eine Strafbarkeit begründen (§ 15a Abs. 3 InsO).
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und Insolvenzverschleppung in Corona-Zeiten
Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG) sah in. § 1 Abs.3 COVInsAG eine pandemiebedingte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht lediglich bis zum 31.04.2021 vor. Informieren Sie sich über die Neuregelungen im Detail im Beitrag der Berliner Wirtschaft bei dem RA Heckmann als Co-Autor mitgewirkt hat und weitere Beiträge zu diesem Thema!
Ein Schuldner (egal ob juristische oder natürliche Person) gilt gem. § 17 Abs. 2 InsO als zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu bedienen.
Die Überschuldung trifft eine juristischen Person gem. § 19 Abs. 2 InsO dann, wenn das Gesellschaftsvermögen die bestehenden Verbindlichkeit nicht mehr deckt. Eine Ausnahme hiervon ist dann gegeben, wenn eine Fortführung des Unternehmens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich erscheint.
Wann macht sich der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung strafbar?
Stellt der Geschäftsführer eines Unternehmens (u.U. auch deren Gesellschafter) den Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig macht er sich gem. § 15a Abs. 4 InsO strafbar. Die 3-wöchige gesetzliche Frist ist für die Rechtzeitigkeit der Antragsstellung ausschlaggebend und beginnt mit Eintritt des Tatbestands der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Bei letzterem gilt eine 6-wöchige Frist (§ 15a Abs. 1 InsO). Eine solche kann vorsätzlich gem. § 15 a Abs. 4 InsO (Strafmaß bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) oder fahrlässig gem. § 15 a Abs. 5 InsO (Strafmaß 1 Jahr oder Geldstrafe) begangen werden. Vorsätzlich handelt der Geschäftsführer, wenn er Kenntnis von den Umständen hat und trotzdem nicht handelt. Fahrlässig handelt, wer seine objektive Sorgfaltspflicht schuldhaft und rechtswidrig verletzt. Eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn der Täter die sich aus geschriebenen Sorgfaltsnormen ergebenden Pflichten missachtet oder im Vergleich zu einer aus dem Verkehrskreis des Täters handelnden Person seine Pflichten missachtet hat, diese sich aber jedem aufgedrängt hätten.
Beachten Sie: Falls der Insolvenzgrund im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens eintritt, muss dieser dem Restrukturierungsgericht angezeigt werden (§ 44 Abs.1 S.2 StaRUG(E)). Die Verletzung der Antragspflicht in diesem Fall hat dieselben strafrechtlichen Folgen wie bei § 15 a Abs. 4 InsO.
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