Insolvenzbekanntmachungen

Insolvenzen von Unternehmen oder Privatpersonen werden öffentlich im Insolvenzregister mittels einer Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Die Insolvenzbekanntmachungen können für 2 Wochen uneingeschränkt auf der Website des Bundesamtes eingesehen werden.

Welche Informationen sind im Insolvenzregister zu finden?

Im Insolvenzregister werden insbesondere Angaben zum Insolvenzverfahren (wie zum Beispiel die Eröffnung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens) bekannt gegeben. Ebenfalls wird bekannt gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wird oder die Ankündigung, Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung. In der Insolvenzbekanntmachung sind auch die Kontaktdaten des Insolvenzverwalters, dessen Beschlüsse und sonstige Termine zu finden.

Maßgeblich ist, dass der Schuldner genau bezeichnet wird, damit Gläubiger wissen, um welches Insolvenzverfahren es sich handelt und gegebenenfalls den Insolvenzverwalter bezüglich bestehender Forderungen kontaktieren können.

Wieso dürfen die Daten überhaupt veröffentlicht werden?

§ 9 InsO regelt die Vorschriften zur öffentlichen Bekanntmachung von Insolvenzen in Deutschland.
Es heißt darin u.a.:

„Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet.“

§ 9 Abs. 2 S.2 InsO ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine Verordnung zu erlassen, um „die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln.“ Das BMJV kam dieser Ermächtigung nach und erließ 2002 die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen im Internet.

Im Oktober 2019 veröffentlichte das BMJV eine Verordnung zur Änderung der o.g. Verordnung, die am 30. Juni 2021 in Kraft tritt. Darin wird der § 2 der Verordnung, der die Datensicherheit und den Schutz vor Missbrauch betrifft, leicht verändert.

Um den Schutz des Schuldners zu wahren sind die Bekanntmachungen nur für eine kurze Zeit uneingeschränkt einsehbar und werden nach Ablauf der dargestellten Fristen gelöscht. Des Weiteren werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewahrt – die Veröffentlichung der Daten darf beispielsweise nicht über die amtliche Bekanntmachung hinausgehen.

Wann werden die Daten gelöscht?

Uneingeschränkt einsehbar sind die Bekanntmachungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 InsoBekV nur für zwei Wochen. Danach ist ein Abruf der Bekanntmachung nur möglich, wenn neben dem Sitz des Insolvenzgerichts noch mindestens eine weitere Angabe wie der Name oder der Wohnsitz des Schuldners oder das Aktenzeichen des Gerichts gemacht werden kann.

Gemäß § 3 der InsoBekV sind die öffentlichen Bekanntmachungen „spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens zu löschen“.

Falls das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.

Entscheidungen über eine Restschuldbefreiung werden spätestens sechs Monate nach der Erteilung oder der Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.

Sonstige Veröffentlichungen werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Was ist der Sinn der Insolvenzbekanntmachung?

Schuldner haben regelmäßig kein Interesse an der Bekanntmachung ihrer Zahlungsunfähigkeit. Jedoch entstammt die Praxis der Insolvenzbekannmachungen einer langen Tradition – so wurden früher zahlungsunfähige Schuldner öffentlich zur Schau gestellt und später die Insolvenzbekanntmachungen am örtlichen Gericht angeschlagen. Heutzutage finden sich die Insolvenzbekanntmachungen übersichtlich und frei zugänglich im Internet.

Sinn und Zweck der Insolvenzbekanntmachung ist, dass Gläubiger Informationen über Insolvenzen iher Schuldner zugänglich gemacht werden. Nur so erfahren Sie von der Insolvenz und können ihre Forderungen beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden, wenn sie keinen Insolvenzantrag erhalten haben und somit als Gläubiger nicht berücksichtigt wurden. Aber auch potentielle Geschäftspartner eines Schuldners können sich durch die Insolvenzbekanntmachung absichern, dass ihr zukünftiger Vertragspartner nicht zahlungsunfähig oder bereits im Insolvenzverfahren ist.

Die Insolvenzbekanntmachung genügt als Zustellung an die Beteiligten. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 3 InsO:

Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.

Beispielhafter Überblick

Insolvenzbekanntmachung § 9 InsO, Justizportal

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