Insolvenztabelle

In der Insolvenztabelle werden die Forderungen der Gläubiger gegen den Schuldner zum Zeitpunkt der Insolvenzverfahrenseröffnung aufgenommen und somit amtlich angemeldet, damit diese im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.

Die Insolvenztabelle ist also die amtliche Auflistung bestehender Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt der Insolvenzverfahrenseröffnung.

Anmeldung Forderungen Insolvenzverfahren durch Insolvenzverwalter

Diese durch den Insolvenzverwalter erstellte Liste, die sämtliche angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger auflistet. Diese Liste wird als Tabelle mit gewohnheitsmäßig sechs bis zehn Spalten dargestellt, die sog. Insolvenztabelle. In der Insolvenztabelle werden die Forderungen der einzelnen Gläubiger festgestellt.

In der ersten Spalte der Insolvenztabelle bekommt jede Forderung in der Regel eine eigene Nummer, in der zweiten ist der Forderungsinhaber benannt und in der dritten Spalte der Vertreter des Forderungsinhabers. Danach folgt die angemeldete Forderung und der entsprechende Vermerk des Treuhänders/Insolvenzverwalters, inwieweit er diese Forderung anerkennt. Schließlich sind ggf. weitere Felder für die Forderungen der Insolvenztabelle vorgesehen, unter anderem ein Feld, in dem vermerkt wird, ob diese aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen, § 175 Abs. 2 InsO. Es existiert kein einheitliches Muster von Insolvenztabellen – es hat sich jedoch eine gängige Praxis entwickelt, die wie folgt aussieht:

Sofern ein Gläubiger die Forderung nicht rechtzeitig zum durch das Gericht gesetzten Termin angemeldet hat, so kann jederzeit – bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens – die Forderung nachträglich angemeldet werden. Hier ist gegebenenfalls eine geringe Prüfungsgebühr für das zu späte Melden zu entrichten (unter 20,- Euro).

Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird die Insolvenztabelle „geschlossen“. Diese stellt dann eine entsprechende Auflistung der Forderungen gegen den Insolvenzschuldner dar, ausgenommen der so genannten Masseverbindlichkeiten.
Masseverbindlichkeiten sind Forderungen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner entstanden sind. Aufgrund dieser Unterscheidung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten ist bei Dauerschuldverhältnissen und anderen regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen ein genauer Punkt zur Unterteilung dieser Forderungen zu setzen. Beispielsweise ist bei der Verfahrenseröffnung der Strom und der sonstige Verbrauch abzulesen, da die Kosten vor der Eröffnung zur Insolvenztabelle entstehen und nicht mehr bedient werden müssen bzw. gegebenenfalls am Ende mit einer minimalen Quote bedient werden. Die Kosten für den Stromverbrauch, der nach Insolvenzeröffnung entsteht, sind als Masseverbindlichkeit weiter durchsetzbar.

Ebenso wird bei Steuerschulden unterschieden. Diese werden für den Zeitpunkt vor der Eröffnung berechnet und als Insolvenzschulden zur Insolvenztabelle gezählt oder – insoweit diese nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind – als Masseschulden und somit als Schulden die nicht der Restschuldbefreiung unterliegen.

Die Insolvenztabelle ist daher ein ganz wesentliches Instrument der InsO (Insolvenzordnung) zur Feststellung der sich gegen den Schuldner richtenden Forderungen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

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