Die Kontopfändung
Welche Voraussetzungen hat eine Kontopfändung? Was folgt aus ihr und wie schütze ich mich davor?
Die Kontopfändung ist neben der Lohnpfändung die häufigste Art der Zwangsvollstreckung! Zudem ist sie bei Gläubigern eine der beliebtesten Arten der Zwangsvollstreckung. Sie ermöglicht einen schnellen und effektiven Zugriff auf die Ersparnisse des Schuldners. Dieser sollte schnell reagieren, um wenigstens das Guthaben zu sichern, welches zum Bestreiten seiner Lebensgrundlage nötig ist – Rechtsanwalt Heckmann hilft dabei!
Inhalt der Seite auf einen Blick
Voraussetzungen der Kontopfändung
Es gibt drei wesentliche Vorraussetzungen für eine Kontopfändung
- Vollstreckbarer Titel
Der vollstreckbare Titel kann zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis sein. Diesen Titel erwirkt der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht am Wohnort des Schuldners.
- Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Auf Grundlage des vollstreckbaren Titels stellt das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus. Der PfÜB ist die rechtliche Grundlage für die Überweisung des gepfändeten Kontoguthabens an den Gläubiger. Eine Kontopfändung erfolgt immer erst auf Antrag des Gläubigers!
- Zustellung durch den Gerichtsvollzieher
Wirksam wird die Kontopfändung gemäß § 829 ZPO durch die Zustellung des PfÜB. Die Zustellung erfolgt bei privaten Streitigkeiten durch den Gerichtsvollzieher.
Schulden bei einer staatlichen Stelle
Handelt es sich dagegen um eine Kontopfändung auf dem Gebiet der Verwaltungsvollstreckung – z.B. wenn der Betroffene Steuerschulden beim Finanzamt hat – tritt an die Stelle eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf der Grundlage eines Verwaltungsakts (z.B. Steuerbescheid). Dieser wird von einer Vollstreckungsbehörde wie dem Finanzamt oder dem Hauptzollamt erlassen.
Die Zustellung einer Pfändungs- und Einziehungverfügung erfolgt entweder mit einer Zustellungsurkunde durch die Post oder durch einen Vollstreckungsbeamten. Mit der Zustellung der Einziehungsverfügung an die Bank wird auch hier die Kontopfändung rechtswirksam (§ 309 Abs. 2 AO).
Lesen Sie hier mehr über die Unterschiede von Vollstreckungen im privaten und öffentlichen Bereich.
Was geschieht bei einer Kontopfändung?
Regelmäßig wird die Bank in dem Überweisungsbeschluss oder der Einziehungsverfügung dazu aufgefordert innerhalb von zwei Wochen eine Drittschuldnererklärung abzugeben (§ 840 ZPO). In dieser informiert die Bank den Gläubiger darüber, ob sie bereit ist die Zahlungen an ihn zu leisten, ob noch andere Forderungen gegen das Konto vorliegen, ob bereits durch andere Gläubiger eine Kontopfändung erfolgt ist oder ob es sich bei dem Konto um ein Pfändungsschutzkonto handelt.
Angaben zu der aktuellen Höhe des Kontostands des Schuldners sind unter Berufung auf das Bankgeheimnis nicht zulässig und werden auch nicht durch den Vollstreckungstitel gedeckt (§ 851 Abs. 1 ZPO, § 613 Satz 2 BGB).
Die Kontopfändung erfolgt direkt bei der Bank des Schuldners. Mit Zustellung des PfÜB beim Geldinstitut ist es diesem untersagt Guthaben an den Kontoinhaber (Schuldner) auszuzahlen. Vorhandenes Guthaben sowie Zahlungseingänge werden an den Gläubiger ausgekehrt.
Beispiel Kontopfändung
Auf dem Konto des Schuldners befinden sich 20.000 €. Die Forderung des Gläubigers besteht in Höhe von 2.500 €. Die Bank entzieht dem Konto 2.500 € und führt diese an den Gläubiger ab. Über des Restbetrag kann der Schuldner wieder frei verfügen, seine Schulden sind getilgt.
Beträgt die Gläubigerforderung allerdings 22.000 € und kann der Betroffene nur ein Kontoguthaben von 850 € aufweisen, so wird die Bank regelmäßig das Konto des Schuldners sperren und alle Einkünfte im 14-Tage-Intervall an den Gläubiger überwiesen (§ 835 Abs. 3 ZPO). Dieser Status bleibt solange bestehen, bis die Forderungen des Gläubigers beglichen sind oder die Pfändung durch den Gläubiger aufgehoben wird.
Wie schütze ich mich vor einer Kontopfändung?
Steht eine Kontopfändung bevor, so gibt es mehrere Schutzmöglichkeiten für den Betroffenen!
Im Normalfall würde bei einer erfolgreichen Kontopfändung eines herkömmlichen Girokontos, das gesamte Kontoguthaben gepfändet werden, so dass der Schuldner im schlimmsten Fall ohne jegliche finanzielle Mittel zurückbleibt.
Der Gesetzgeber hat zum Schutz des Schuldners jedoch das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt, um genau dies zu verhindern (§ 850k ZPO). Damit wird garantiert, dass der Schuldner in der Lage ist seine Existenz zu sichern und seinen Lebensunterhalt weiterhin zu bestreiten. Das Pfändungsschutzkonto sichert dem Betroffenen bei der Kontopfändung einen Basisfreibetrag der immer auf dem Konto verbleibt. Dieser Betrag in Höhe von derzeit 1.491,75 € monatlich steht jedem Menschen gesetzlich zu und darf nicht gepfändet werden! Dieser Pfändungsfreibetrag erhöht sich immer jährlich am 1. Juli.
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