Der Mahnbescheid
Wie kommt es zu einem Mahnbescheid? Gibt es Rechtsschutz gegen einen Mahnbescheid?
Sie haben einen Online-Einkauf getätigt und per E-Mail eine Rechnung zugeschickt bekommen. Im Alltagsstress ist diese im Posteingang in Vergessenheit geraten. Ohne dass Sie dies beabsichtigt hätten! Auf einmal wird Ihnen ein Mahnbescheid zugestellt und Sie sehen sich in ein Mahnverfahren verwickelt. Es entstehen weitere Kosten. Was das genau bedeutet erfahren Sie hier!
Voraussetzungen für einen Mahnbescheid
Das Mahnverfahren wird durch einen Antrag des Gläubigers beim zuständigen Amts- oder Mahngericht eingeleitet (§§ 688, 690 ZPO). Das ausschließlich zuständige Amtsgericht ist das an dem der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 689 Abs. 2 ZPO). Bei natürlichen Personen ist dies in der Regel der Ort an dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat (§§ 12, 13 ZPO). Zentrales Mahngericht für Berlin-Brandenburg ist das Amtsgericht Wedding.
Im Antrag enthalten müssen sein – die Parteien, das Mahngericht, der Anspruch, die Erklärung dass dieser nicht von einer Gegenleistung abhängt, das Gericht der Hauptsache (§ 690 Abs. 1 ZPO).
Ziel des Mahnverfahrens
Das Mahnverfahren soll den Schuldner zur Zahlung veranlassen. Zulässig ist es ausschließlich wegen eines Anspruchs auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro. Besteht ein Anspruch auf Herausgabe einer Sache, hilft das Mahnverfahren nicht bei der Vollstreckung.
Das Mahngericht prüft den Antrag lediglich auf formelle Fehler. Es findet keine umfassende materielle Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen statt. Daraufhin erlässt das Gericht einen Mahnbescheid der dem Antragsgegner (Schuldner) zugestellt wird. Wird der Antrag nicht zurückgewiesen (§ 691 ZPO), ergeht ein Mahnbescheid (§ 692 ZPO). Dieser enthält neben den Antragsinhalten insbesondere auch die Aufforderung an den Schuldner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, soweit die geltend gemachten Ansprüche als begründet erachtet werden, diese nebst Zinsen und der Kosten für das Mahnverfahren zu begleichen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Der Mahnbescheid wird dem Schuldner zugestellt (§ 693 Abs. 1 ZPO).
Auf der Grundlage des Mahnbescheids kann ein diesem entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen. Lesen Sie hier alles weitere!
Rechtsschutz gegen den Mahnbescheid
Der Schuldner kann beim Erlassgericht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen (§§ 694, 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Daraufhin gibt das Mahngericht die Sache an das Gericht der Hauptsache ab, womit das streitige Verfahren eingeleitet wird. Dort wird der Rechtsstreit mit der Abgabe anhängig (§ 696 Abs. 1 ZPO).
Der Vollstreckungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel aus welchem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann! Lesen Sie mehr zu den Themen Zwangsvollstreckung, Vollstreckungstitel und den Befugnissen des Gerichtsvollziehers.
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