Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Möchten Sie sich ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einrichten? Alles was Sie wissen müssen, erfahren Sie hier!

Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Das Pfändungsschutzkonto (kurz P-Konto) gewährt einem Schuldner seit Juli 2010 Schutz bei Kontopfändungen. Inhaber eines sogennanten Zahlungskontos können durch Einrichtung eines P-Kontos den Zugriff der Gläubiger auf den Basisfreibetrag abwenden.Es gilt zu beachten, das das P-Konto ein Einzelkonto ist, es hat nur einen Inhaber.

Das P-Konto sichert den Schuldner grundsätzlich ab. Es ermöglicht Ihm seine laufenden Kosten weiterhin decken zu können, sowie sein Existenzminimum und das seiner Unterhaltsberechtigten zu wahren.

Ein Pfändungsschutzkonto bietet einen antragsunabhängigen Schutz über alle Gutschriften auf dem Konto (§ 850k ZPO). Alle Einkünfte des Schuldners (Arbeitseinkommen und Altersrenten, Sozialleistungen, sowie Kindergeld aber auch finanzielle Unterstützung durch Dritte) werden gleich behandelt. Die Höhe des jeweils geschützen Betrages muss individuell nach der konkreten Lebenssituation des Schuldners bestimmt werden. Mehr dazu erfahren Sie hier!

Der Basisfreibetrag der Ihnen auf jeden Fall zusteht liegt seit dem 01. Juli 2024 bei monatlich 1.491,75 (§ 850c Abs. 1 ZPO) und erhöht sich jährlich.

Der Pfändungsfreibetrags kann auf Antrag des Schuldners mit entsprechenden Nachweisen beim zuständigen Vollstreckungsgericht erhöht werden. In Berlin ist das zentrale Vollstreckungsgericht das Amtsgericht Mitte. Dies sollte angestrebt werden, wenn teilweise (bis zur Hälfte des Betrages) unpfändbare Beträge wie das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld (§ 850a ZPO) auf das P-Konto eingehen und gepfändet würden, weil mit dieser Gutschrift das Kontoguthaben über dem Pfändungsfreibetrag läge (§ 850k Abs. 4 ZPO). Auf Antrag kann auch der Basisfreibetrag erhöht werden, wenn der Schuldner aus beruflich oder persönlichen Gründen regelmäßig höhere Kosten erwartet. Dieser Antrag ist jedoch monatlich neu zustellen.

Pfändungsschutzkonto/ P-Konto Kontopfändung vermeiden - Schema

Was schützt das P-Konto?

  • Basisfreibetrag

    Der Basisfreibtrag bei 1.491,75 € – dieser steht jedem grundsätzlich zu!

  • Erhöhter Basisfreibetrag bei Bescheinigung

    Der Basisfreibetrag kann sich unter besonderen Umständen durch die Vorlage einer Bescheinigung erhöhen, zum Beispiel bei Unterhaltsverpflichtungen oder Leistungen, Kindergeld oder Sozialleistungen. Für die erste Unterhaltspflichtige Person erhöht sich der Freibetrag um 560,90 € und für jede weitere um 312,78 €.

  • Individuelle Erhöhung des Freibetrags

    Unter besonderen beruflichen oder gewerblichen Umständen kann eine individuelle Anpassung des Freibetrags erreicht werden, dies erfolgt über einen Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht.

Einrichtung eines P-Kontos /Pfändungsschutzkontos

Das Pfändungsschutzkonto kann jeder Inhaber eines Girokontos bei seiner Bank kostenfrei einrichten, hierfür muss ein Umwandlungsverlangen der Bank übermittelt werden. Dies kann auch erfolgen, um für vorbeugenden Schutz vor einer Kontopfändung zu sorgen. Nicht in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden, können Sparkonten, Baukonten oder Wertpapierkonten.

Nach der Rechtsprechung des BGH, 16.07.2013 – XI ZR 260/12 – muss die Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto bei demselben Kreditinstitut kostenlos erfolgen. Die Banken dürfen weder Sondergebühren für die Umstellung, noch höhere Kontoführungskosten für das P-Konto verlangen. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zu viel gezahlte Gebühren können, gestützt auf die Urteile des Bundesgerichtshofs, bei der Bank oder Sparkasse schriftlich zurückgefordert werden.

Auch der rückwirkende Schutz durch ein P-Konto ist möglich.

Etwa wenn der Schuldner von einer Kontopfändung betroffen ist, aber bis zu diesem Zeitpunkt noch kein P-Konto besitzt, sich jedoch insoweit absichern will, dass er weiterhin über sein Einkommen im Rahmen der Pfändungsfreigrenze verfügen darf. In so einem Fall hat er vier Wochen nach Zusendung des Überweisungsbeschlusses an die Bank Zeit, um die Umstellung seines Girokontos zu veranlassen (§ 850k Abs. 1 ZPO). Nach Aufforderung des Kunden ist die Bank innerhalb dieser Frist verpflichtet, das Girokonto umzustellen. Das Kontoguthaben wird erst mit der Umwandlung in ein P-Konto geschützt. Ohne Umstellung, kann das gesamte Kontoguthaben an den Gläubiger überwiesen werden.

Wichtig!

Ein Pfändungsschutzkonto ist kein längerfristiges Sparkonto!

Das “Ansparen” einer größeren Geldsumme auf dem P-Konto über einen längeren Zeitraum ist nur sehr eingeschränkt möglich!

Seit der Reform 2021 ist es möglich das nicht verwendete Guthaben innerhalb der nächsten drei Monate anzusparen, nicht ausgegebenes Geld Ihres Freibetrags ist also für die nächsten 3 Kalendermonate noch sicher!
Soll die Umwandlung in ein P-Konto auf Basis eines gemeinschaftlich geführten Kontos erfolgen, wird das Konto in je zwei P-Konten aufgeteilt, wenn beide Inhaber einen Antrag auf Umwandlung stellen. Geht der Antrag nur von einer Person aus, wird das Konto in ein P-Konto und ein Girokonto aufgespalten. Liegt ein solches Gemeinschaftskonto vor, sollte der Schuldner bei Aussicht auf eine drohende Pfändung ein eigenes Girokonto eröffnen und in ein P-Konto umwandeln lassen.

Jede Person darf zudem nur ein P-Konto führen. Eine entsprechende Versicherung muss bei der Umwandlung gegenüber der Bank abgegeben werden. Zusätzlich wird das P-Konto in der Schufa eingetragen, so dass das Führen eines zweiten P-Kontos unmittelbar auffallen würde.

Benötigen Sie Hilfe aufgrund einer Kontopfändung oder möchten vorsorglich ein P-Konto einrichten?

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