Die Freigrenze beim Pfändungsschutzkonto
Sind Sie von einer Kontopfändung betroffen und möchten sich dagegen zumindest zum Teil schützen?
Die Pfändungsfreigrenze bestimmt den Betrag, der dem Schuldner auf seinem P-Konto als unpfändbarer Teil verbleibt. Auf dem Pfändungsschutzkonto besteht automatisch zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des monatlichen Basisfreibetrags von 1.491,75 € seit dem 1. Juli 2024.
Voraussetzung für die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze auf einem P-Konto ist ein Antrag des Kontoinhabers bei seiner Bank mittels P-Konto-Bescheinigung. Bestimmte Beträge sind von der Pfändung nicht erfasst (§ 850k Abs. 2 ZPO). Darunter fallen u.a. gesetzliche Unterhaltspflichten des Schuldners, Kindergeld, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und bestimmte einmalige Sonderleistungen wie Kosten für eine Klassenfahrt, Erstausstattung für die Wohnung, Kleidung oder der Geburt eines Kindes. In Ausnahmesituationen des Schuldners v.a. wegen Krankheit kann der Freibetrag vom Vollstreckungsgericht oder von der Vollstreckungsstelle individuell angepasst werden (§ 850k Abs. 4 ZPO). Den Schuldner trifft eine Beweislast, bezüglich der Lebensumstände die zur Erhöhung des Freibetrags führen.
Sollte der Schuldner nicht über den gesamten monatlichen Pfändungsfreibetrag verfügt haben, wird das Restguthaben im folgenden Monat ebenfalls auf dem P-Konto nicht von der Pfändung erfasst. Im übernächsten Monat zählt das verbleibende Guthaben jedoch nicht mehr zum pfändungsfreien Betrag (§ 850k Abs. 1 ZPO).
Unter den Freibetrag auf einem P-Konto fällt nicht automatisch auch das Einkommen des Schuldners. Lesen Sie sich dazu in den Unterschied zwischen Lohnpfändung und Kontopfändung ein. Der nicht pfändbare Teil des Arbeitseinkommens wird auf dem P-Konto nur geschützt, wenn Sie mit Vorlage einer P-Konto-Bescheinigung einen Freibetrag bei ihrer Bank einrichten lassen.
Sind Sie von einer Kontopfändung betroffen oder möchten vorsorglich ein P-Konto einrichten?
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