Pfändung

Hatten Sie kürzlich Besuch vom Gerichtsvollzieher und dieser hat bei Ihnen zu Hause Sachen gepfändet? Dann kann der Pfändungsbegriff für Sie wichtig sein!

Liegt gegen Sie ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vor, kann der Gerichtsvollzieher aufgrund dessen als für die Pfändung zuständiges Vollstreckungsorgan, durch Inbesitznahme (§ 808 Abs. 1 ZPO) oder durch Anbringung eines Siegels (§ 808 Abs. 2 S. 2 ZPO) körperliche Gegenstände pfänden (§ 803 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der Pfändung kann dann die Verwertung der Sache (§ 814 ZPO)  und Erlösauskehr an den Gläubiger folgen, um die Schulden des Schuldners zu begleichen.

Wie kommt es zur Pfändung?

Zu einer Pfändung kommt es, wenn ein Schuldner offene Forderungen gegen einen Gläubiger nicht begleichen kann und der Gläubiger versucht seine Forderungen durchzusetzen. Die Pfändung setzt einen Antrag des Gläubigers, sowie die Ausfertigung eines Vollstreckungstitels (Vollstreckungsbescheid, Gerichtsurteil oder notarielles Schuldanerkenntnis) voraus. Dieser muss dem Schuldner spätestens zu Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt worden sein.
Der Vollstreckungstitel ordnet rechtlich verpflichtend die Erfüllung der Forderung des Gläubigers durch den Schuldner an. Wird der Forderung daraufhin (im Regelfall in einem Zeitraum von 14 Tagen) noch immer nicht nachgekommen, so kann auf Grundlage des Vollstreckungstitels die Pfändung als Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch einen Gerichtsvollzieher durchgeführt werden.

Die verschiedenen Pfändungsarten:

Pfändung Beispiel Sachpfändung §§ 803, 805 ZPO

Wirkung der Pfändung

An der durch Inbesitznahme (§ 808 Abs. 1 ZPO) oder durch Anbringung eines Siegels (§ 808 Abs. 2 S. 2 ZPO) gepfändeten Sache entsteht für den Gläubiger ein Pfändungspfandrecht (§ 804 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger erhält absoluten Schutz gegen Einwirkungen auf die Sache. Im Verhältnis zu anderen Gläubigern wirkt das Pfändungspfandrecht wie ein vertraglich erworbenes Pfandrecht (§§ 1204, 1205 BGB).

Diese Wirkung wird als Verstrickung, d.h. staatliche Beschlagnahme der gepfändeten Sache, bezeichnet. Der Schuldner darf nicht mehr über die Sache verfügen, d.h. zum Beispiel an Dritte veräußern oder verschenken. Dieses Verfügungsverbot ergibt sich aus § 136 Abs. 1 BGB.

Der Verstrickungsbruch ist zudem gem. § 136 StGB strafbar, mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.

Die Verstrickung wird durch Verwertung der Sache, beispielsweise im Wege öffentlicher Versteigrung oder Aufhebung durch den Gerichtsvollzieher beendet.

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