Die Pfändung eines Gesellschaftsanteils
Welche Voraussetzungen müssen bei der Pfändung eines Gesellschaftsanteils erfüllt sein? Woher weiß ich als Gläubiger wer pfändbare Gesellschaftsanteile hat?
Die Pfändung anderer Vermögensrechte (§ 857 ZPO) kann auch die Pfändung eines Gesellschaftsanteils des Schuldners bedeuten. Was eine Pfändung genau bedeutet, wann eine solche erfolgt und welche Wirkungen diese entfaltet, erfahren sie hier!
Gesellschaftsanteile eines GmbH-Gesellschafters bezeichnen Anteile am Stammkapital der GmbH. Nicht selten handelt es sich dabei um umfassende Vermögenswerte des Schuldners, so dass eine Pfändung mitunter für den Gläubiger sehr lohnenswert sein kann.
Woher weiß ich als Gläubiger, wer Inhaber von Gesellschaftsanteilen ist?
Handelsgesellschaften wie die GmbH sind ins Handelsregister eingetragen (§ 13 Abs. 3 GmbHG). Dem Gläubiger einer Person, die Anteile an einer eingetragenen Handelsgesellschaft hat, steht ein Einsichtsrecht zu (§ 9 HGB). Dem Handelsregister kann der Gläubiger entnehmen, ob der Schuldner Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft ist und welche anderen Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt sind. Der Anfragende erhält Auskunft über Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wohnort und die Höhe der Stammeinlage der betreffenden Person.
Zudem kann der Gläubiger auch die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag (§ 3 GmbHG) einsehen. Daraus ergibt sich welche Kündigungsrechte über die außerordentliche Kündigung hinaus bestehen und wie diese ausgestaltet sind. Warum diese Information von Bedeutung sein kann, lesen Sie weiter unten.
Voraussetzung für die Pfändung eines Gesellschaftsanteils
Strebt der Gläubiger die Pfändung von Gesellschaftsanteilen des Schuldners an, so benötigt dieser zunächst einen wirksamen Vollstreckungstitel (z.B. einen Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis), sowie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts. Mit Zustellung dieses Beschlusses an die GmbH als Drittschuldner wird die Pfändung der Gesellschaftsanteile des Schuldners wirksam.
Eine Pfändung von Gesellschaftsanteilen bleibt grundsätzlich von einem Genehmigungsvorbehalt der Gesellschaft nach § 15 Abs. 5 GmbHG unberührt. Das heißt der Gläubiger kann pfänden lassen, auch wenn eine Zustimmung der anderen Gesellschafter fehlt.
Pfändbare Gesellschaftsanteile
Pfändbar sind auch mehrere, für sich selbstständige Gesellschaftsanteile des Schuldners an der GmbH. Sollen diese in ihrer Gesamtheit gepfändet werden, so muss das in dem Pfändungs- und Überweisungbeschluss kenntlich gemacht werden.
Darüber hinaus kann jedoch auch nur ein Teil eines Gesellschaftsanteils gepfändet werden. Empfehlenswert ist dies nur, wenn anderenfalls eine unzulässige Überpfändung eintritt, weil der Wert der Gesellschaftsanteile offensichtlich über dem Wert der Forderung des Gläubigers liegt. Dabei besteht ein gewisses Risiko einer nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers, denn häufig ist der tatsächliche Wert eines Gesellschaftsanteils nur schwer bestimmbar.
Pfändung von Kündigungsrechten
Einer GmbH ist kein gesetzliches Kündigungsrecht eingeräumt. Im Gegensatz dazu, kann ein GbR-Gesellschafter diese jederzeit kündigen, soweit die Gesellschaft für eine unbestimmte Zeit bestehen sollte (§ 723 Abs. 1 S. 1 BGB). Auch bei der OHG besteht ein gesetzliches Kündigungsrecht des Gesellschafters (§ 132 HGB).
Solange der Gläubiger kein Kündigungsrecht pfändet, kann er sich nicht über den jeweiligen Gewinnanteil des Gesellschafters (Schuldner) hinaus befriedigen. Erst wenn die Gesellschaft aufgelöst wird, wird das Gesellschaftsvermögen auf die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Anteile verteilt (§ 72 GmbHG). Eine Kündigung kann der Gläubiger nur nach Pfändung des Kündigungsrechts bewirken.
Die Pfändung eines Gesellschaftsanteils umfasst auch Ansprüche
- Anspruch nach § 27 Abs. 2 GmbHG auf Auszahlung des Überschusses des durch die Gesellschaft versteigerten Geschäftsanteils
- Anspruch auf Rückzahlung des nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital geleisteten Nachschusses gemäß § 30 Abs. 2 GmbHG
- Anspruch auf Rückzahlung von Stammeinlagen nach der Kapitalherabsetzung gemäß § 58 GmbHG
- Einziehungsentgelt nach § 34 GmbHG
- Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach der Liquidation gemäß § 72 GmbHG
Umstritten ist, ob die Pfändung auch einen Anspruch auf den Gewinn der GmbH (vgl. § 29 GmbHG) begründet. Ratsam ist es daher diesen separat zu pfänden.
Folgen für den Gesellschafter bei Pfändung seiner Gesellschaftsanteile
Mit der Pfändung bleibt der Schuldner zunächst weiterhin Gesellschafter. Unter Beachtung der Interessen des Gläubigers, kann der Schuldner weiter über seine Gesellschaftsanteile verfügen.
Wird im Verlauf der Pfändung die Mitgliedschaft vom Schuldner an der Gesellschaft gekündigt oder löst sich die Gesellschaft auf, kann der Gläubiger bis zur Erfüllung seiner Forderung(en) (inkl. der Verfahrenskosten) den Erlös aus dem Auseinandersetzungsguthaben oder den Anteil am Liquidationserlös nutzen. Die Verwertung der Gesellschaftsanteile ist in diesem Fall nicht mehr möglich, sodass die Befriedigung der Gläubigerforderung(en) anders bewirkt werden muss. Die gilt auch, wenn aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag der gepfändete Anteil von den anderen Gesellschaftern eingezogen wird.
Ist der Schuldner nicht nur einfacher (Mit-)Gesellschafter, sondern obendrein auch Geschäftsführer, so ist eine zusätzliche Pfändung seines Arbeitseinkommens aus diesem Verhältnis möglich. Lesen Sie dazu gern unseren Beitrag zum Thema Lohnpfändung. Dieses kann neben der Pfändung des Gesellschaftsanteils mit dem gleichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angeordnet werden.
Die Verwertung der Gesellschaftsanteile durch den Gläubiger zur Befriedigung seiner Forderung(en) kann zum einen durch die Kündigung der Gesellschaft in dem daraus hervorgehenden Auseinandersetzungsguthaben bestehen.
Ist die Kündigung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen, so können Geschäftsanteile zum anderen durch öffentliche Versteigerungen durch einen Gerichtsvollzieher verwertet werden. Der Erlös aus der Versteigerung wird an den Gläubiger ausgekehrt.
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