Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)
Welche inhaltlichen Anforderungen werden an einen PfÜB gestellt? Wofür ist ein solcher Beschluss die Voraussetzung?
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) wird vom zuständigen Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) auf Antrag des Gläubigers erlassen, wenn dieser seine Forderungen z.B. aus dem Arbeitslohn (Lohnpfändung) oder dem Kontoguthaben (Kontopfändung) des Schuldners befriedigen will.
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Voraussetzung für Lohn- und Kontopfändung
Der Pfändungsbeschluss ist die rechtliche Grundlage für die Pfändung der Vermögensrechte des Schuldners. Auf Basis des Beschlusses darf eine Pfändung des unbeweglichen Vermögens oder einer Geldforderung des Schuldners vorgenommen werden (§§ 829, 857 ZPO). Vermögen in diesem Sinne kann zum Beispiel eine Immobilie (Zwangsversteigerung einer Immobilie), Einkommen des Schuldnders (§ 833 ZPO), aber auch ein Geschäftsanteil des Schuldners an einer Handelsgesellschaft (Pfändung eines Gesellschaftsanteils) sein.
Allein aus dem Pfändungsschluss kann die Forderung nicht befriedigt werden (§ 835 ZPO). Mittels eines wirksamen Überweisungsbeschlusses wird der Gläubiger berechtigt die fremde Forderung des Schuldner (z.B. Kontoinhaber, Arbeitnehmer) gegen den Drittschuldner (z.B. Bank, Arbeitgeber) in eigenem Namen geltend zu machen. Der Beschluss verpflichtet den Drittschuldner, Beträge wie das Einkommen oder das Kontoguthaben des Schuldners an den Gläubiger auszuzahlen. (§ 835 ZPO).
Nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird dieser dem Schuldner und dem Drittschuldner zugestellt. Mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner wird dieser rechtswirksam.
Inhaltliche Anforderungen
In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss Folgendes hinreichend bestimmt sein:
- Nennung des Schuldners und des Gläubigers , sowie des Drittschuldners
- Angabe der genauen Gläubigerforderung
- Bezeichnung des gepfändeten Anspruchs
- Ausspruch der Pfändung
- Bankverbindung des Gläubigers
- Verbot an den Drittschuldner, die gepfändete Forderung an den Schuldner auszahlen
- Gebot an den Schuldner, sich an den Einzug des Anspruchs zu halten
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