Pfändungsschutz und Pfändungsschutzanträge
Wie kann ich mich als Schuldner in der Zwangsvollstreckung vor der Pfändung schützen?
Sie sind überschuldet und können die Forderungen Ihrer Gläubiger nicht mehr begleichen. Sind die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen erfüllt, betreibt ein Gläubiger nicht selten die Lohn- oder Kontopfändung. Kann er dies grenzenlos tun?
Der Pfändungsschutz stellt eine Grenze für die Pfändung durch den Gläubiger dar. Dem Schuldner darf nie die Möglichkeit genommen werden, sich und evtl. unterhaltsberechtigte Personen zu versorgen.
Würde der Schuldner ohne den Pfändungsschutz dazu gedrängt werden, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, wäre dies unbillig. Diese Gelder werden durch Steuern finanziert und belasten im Endeffekt die Allgemeinheit.
Pfändungsschutz für Gegenstände, Einkommen, Forderungen
Auch wenn die Voraussetzungen für eine Pfändung beim Schuldner vorliegen, kann durch diese nicht der Zugriff auf dessen gesamtes Vermögen ermöglicht werden. Pfändungsschutz wird teilweise durch gesetzliche Regelungen geschaffen, die die Unpfändbarkeit bestimmter Gegenstände, Forderungen oder des Einkommens normieren.
Unpfändbare Gegenstände (§ 811 ZPO) sind zum Beispiel bestimme Haushaltsgegenstände, Vorräte, Kleintiere oder zum landwirtschaftlichen Betrieb erforderliche Sachen. Also Sachen die zum persönlichen Gebrauch und Haushalt des Schuldners gehören oder der Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit dienen.
Eine Besonderheit stellt in diesem Zusammenhang die Austauschpfändung dar (§ 811a ZPO). Bei dieser kann ausnahmsweise eine unpfändbare Sache doch gepfändet werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner als Ersatz eine vergleichbare Sache beschafft oder einen Geldbetrag überlasst.
Besonders häufig fragen sich Schuldner zudem, ob ihr Pkw pfändbar ist. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zur Pfändung des Pkws. Grundsätzlich ist ein Pkw pfändbar, aber nicht ausnahmslos.
Unpfändbare Bezüge die u.a. mit der Erwerbstätigkeit im Zusammenhang stehen können sind in § 850a ZPO aufgeführt.
Lesen Sie in unserem Beitrag zur Lohnpfändung des Arbeitgebers und der Berechnung des unpfändbaren Einkommens mehr dazu.
Eine Vorschrift zu unpfändbaren Forderungen stellt § 851 ZPO dar. Nicht übertragbare Forderungen sind unpfändbar (§ 399 BGB). Eine Forderung kann beispielsweise dann nicht übertragen werden, wenn dies durch die Parteien ausgeschlossen wurde. Ausnahmsweise kann diese pfändbar sein, wenn die Forderung sich auf einen pfändbaren Gegenstand bezieht.
Pfändungsschutz muss beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden. Der Schuldner muss alle Tatsachen beweisen die einen Schutz begründen könnten. Er trägt die Beweislast.
Eine weitere Besonderheit im Pfändungsschutz stellt das P-Konto bzw. Pfändungsschutzkonto dar. Dieses ermöglicht dem Schuldner weiterhin am Zahlungsverkehr teilzunehmen und laufende Zahlungen wie Strom oder Miete zu begleichen.
Sie erhalten mit einem Klick alle Informationen zum: Pfändungsschutzkonto und wichtigen Freigrenzen.
Der Pfändungsfreibetrags kann auf Antrag des Schuldners mit entsprechenden Nachweisen beim zuständigen Vollstreckungsgericht erhöht werden. In Berlin ist das zentrale Vollstreckungsgericht das Amtsgericht Mitte. Dies sollte angestrebt werden, wenn grundsätzlich unpfändbare Beträge wie das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld auf das P-Konto eingehen und gepfändet würden, weil mit dieser Gutschrift das Kontoguthaben über dem Pfändungsfreibetrag läge (§ 850k Abs. 4 ZPO). Auf Antrag kann auch der Basisfreibetrag erhöht werden, wenn der Schuldner aus beruflich oder persönlichen Gründen regelmäßig höhere Kosten erwartet. Dieser Antrag ist monatlich neu zustellen.
„(4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e, 850f, 850g und 850i sowie die §§ 851c und 851d dieses Gesetzes sowie § 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 76 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.“ (§ 850k Abs. 4 ZPO)
Pfändungsschutz bei der Lohnpfändung
Auf Antrag erhöht sich die Pfändungsfreigrenze, soweit besondere persönliche, berufliche Bedürfnisse oder das sozialhilferechtliche Existenzminimum dies begründen (§ 850f Abs. 1 ZPO). Ein wesentliches Prinzip im Pfändungsschutz ist, dass der Schuldner nicht der Allgemeinheit zur Last fallen soll. Ein Recht auf menschenwürdiges Existenzminimums einer jeden Person ergibt sich zudem aus Art. 1 GG. Persönliche Umstände können sein Krankheit, Pflegebedürfnis oder Unterbringung im Pflegeheim des Schuldners. Besondere berufliche Umstände können erhöhte Fahrtkosten sein.
Ein Antrag nach § 850i ZPO wird in der Praxis besonders oft zum Schutz eines Teils einer Abfindungszahlung gestellt. Grundsätzlich ist die Abfindung voll pfändbar. Aber bei erfolgreicher Antragstellung kann ein Teil der Abfindung frei gestellt werden. Dieser ist alsbald zu stellen, denn nur vor Auszahlung an den Gläubiger kann noch eine Freistellung erfolgen. Das Gericht sichert, bis der Schuldner eine neue Arbeit aufnimmt, einen Teil der Abfindung als unpfändbar zu. Die Höhe bemisst sich anhand des Einzelfalls, je nach der Höhe des bisher erhaltenen Nettoeinkommens und der zu erwartenden Widereinstellung des Schuldners.
Stellt die Lohnpfändung des Arbeitgebers eines besondere Härte dar, bleibt zudem ein Antrag gem. § 765a ZPO.
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