Die Reform des Pfändungsschutzkontos (P-Konto)
Ende des Jahres 2021 tritt die neue Pfändungsschutzkonto-Reform in Kraft.
Die zunächst am 22. November 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 54/2020, S.2466) verkündeten Regelungen zur Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos, bringt das P-Konto auf den neuesten Stand. Die getroffenen Bestimmungen wirken zugunsten des Schuldners und dienen der Verbesserung des Schuldnerschutzes im Pfändungsverfahren. Zum 01. Dezember 2021 tritt das Gesetz in Kraft – die Änderung des § 850c ZPO tritt bereits zum 01. August 2021 in Kraft.
Was bedeutet dies für Sie genau? Mit diesem Artikel verschaffen Sie sich einen Überblick über alle wichtigen Aspekte der Reform.
Neuer Begriff – Zahlungskonto statt Girokonto!
Lange wurde der Begriff „Girokonto“ im Zusammenhang mit dem Kontopfändungsschutz verwendet. Nach der Pfändungsschutzkonto Reform soll der bislang verwandte Begriff nun durch den Begriff des „Zahlungskontos“ abgelöst werden. Es geht damit allerdings keine sachliche Änderung einher – es ändert sich lediglich die Begrifflichkeit.
Erhöhung von Pfändungsfreigrenzen (Auswirkungen der Pfändungsschutzkonto-Reform)
Durch die Reformierung des § 850c ZPO sollen die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen auf die aktuellen Beträge umgestellt und somit zunächst um rund 20% erhöht werden. Mit Blick auf das Pfändungsschutzkonto bedeutet dies, dass der Basisschutz für Guthaben in Höhe von1.252, 64 € gewährt wird.
Die Norm gestattet insoweit mehr Flexibilität, als die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen an die Bestimmungen des § 32a Einkommenssteuergesetz zum 1. Juli jedes Jahres stattfinden wird. Bisher fand die Anpassung der Pfändungsfreigrenze nur alle zwei Jahre statt.
Nicht verbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto ansparen!
Weitere Regelung zugunsten des Pfändungsschuldners will das Ansparen bei Nutzung eines P-Kontos ermöglichen. Für die Nutzer des P-Kontos bedeutet dies, dass nicht verbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto innerhalb der weiteren drei Monate (neue Regelung im § 899 Abs. 2 Satz 1 ZPO) angespart werden kann. Mit der alten Regelung (§ 850k Abs.1 Satz 3 ZPO) sollte das Ansparen nur noch innerhalb eines Monats möglich sein.
Neben dem pfändungsfreien Betrag werden darüber hinaus weitere Erhöhungsbeträge (alte Regelung § 850k Abs. 2 ZPO; neue § 902 Abs.1 ZPO) von Guthaben erfasst, soweit ein entsprechender Nachweis (§ 903 Abs.1 ZPO) vor dem jeweiligen Kreditinstitut vorliegt
Pfändung vom Gemeinschaftskonto möglich!
Die neuen Bestimmungen im zukünftigen § 850l ZPO regeln die Pfändung eines Gemeinschaftskontos. Zunächst darf das Kreditinstitut nur nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses Geld von dem Gemeinschaftskonto abführen. Außerdem muss das Kreditinstitut innerhalb dieses Monats auf Verlangen des Schuldners Guthaben vom Gemeinschaftskonto auf ein P-Konto übertragen, das auf den Namen des Schuldners läuft. Gemäß der zukünftigen Fassung des §850l ZPO beläuft sich der Übertragungsbetrag auf den Kopfteil des die Übertragung verlangenden Kontoinhabers an dem Guthaben.
Beachten Sie: Die Pfändung des Gemeinschaftskontos geht nicht mit der Möglichkeit eines gemeinsamen P-Kontos einher!
„Da das Recht auf Pfändungsschutz ein individuelles Recht ist, für dessen Bemessung auch die persönlichen Umstände des betroffenen Schuldners zu berücksichtigen sind, kann der Pfändungsschutz des P-Kontos nicht für ein Gemeinschaftskonto gewährt werden. Somit scheidet auch ein gemeinsames P-Konto aus; bei diesem das P-Konto-Recht prägenden Grundsatz soll es auch künftig verbleiben.“
Aufrechnungs-und Verrechnungsverbot
Der Gesetzgeber gewährt Ihnen durch Reformierung des § 850k ZPO zunächst ausdrücklich das Recht, Ihr Zahlungskonto in ein Pfändungsschutzkonto durch ein jeweiliges Kreditinstitut überführen lassen zu können, auch wenn sich Ihr Guthaben auf dem Zahlungskonto im Minus befindet. In solchem Fall darf das jeweilige Kreditinstitut ab diesem Zeitpunkt gegen Sie nicht mehr mit seinen Forderungen aufrechnen. Auch bleibt ein Verrechnungsvorgang mit dem Saldo aus einer späteren Gutschrift, die nicht von der Pfändung erfasst wird, verboten
Hintergrund der Reform des Pfändungsschutzkontos (P-Konto)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gab eine Untersuchung der Auswirkungen des P-Kontos in Auftrag. Die Evaluierung hat ergeben,
„dass das P-Konto sich seit seiner Einführung bewährt hat, aber noch in einzelnen Bereichen Verbesserungsbedarf besteht.“
Der daraufhin von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes zielt auf eine Neustrukturierung der Zivilprozessordnung (ZPO).
Insbesondere kommt im 8. Buch der ZPO, das die Zwangsvollstreckung regelt, ein neuer 4. Abschnitt hinzu, der die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos fortan festlegt. Die Grundlagen zum P-Konto werden in den bestehenden § 850c ZPO, § 850k ZPO und §850l ZPO mit neuen Regelungen ausgestattet. Die Reform der ZPO soll der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Regelungen zum Kontopfändungsschutz dienen.
Bescheinigungen: Jetzt noch einfacher! Das bedeutet die Pfändungsschutzkonto-Reform für Sie!
Die neuen Regelungen sollen den Zugang zu Nachweisen zur Erhöhung des Grundfreibetrags erleichtern. Wenn Betroffene ungeachtet des Vorliegens von Erhöhungsbeiträgen an den Gläubiger leisten, wird die Leistung erst wirksam, wenn entsprechende Nachweise nicht erbracht werden.
Künftig sollen auch Gerichtsvollzieher zur Erstellung einer Bescheinigung berechtigt sein. Dies hat den Vorteil, dass sie durch den ohnehin im Rahmen ihrer Tätigkeiten hergestellten Kontakt mit Betroffenen, über ihre persönlichen Verhältnisse Bescheid wissen.
Auch sollen zur Vereinfachung der Arbeitsabläufe bei den Kreditinstituten die Bezeichnung von typischen Sozialleistungen standardisiert werden. So stellt neben der Bescheinigung die Erklärung eine weitere Form des Nachweises hinsichtlich der Erhöhungsbeiträge dar. Sie bedarf keiner Schriftform und kann demnach elektronisch vermittelt werden. Betroffenen wird es frei stehen, sich gegen die Erklärung zu entscheiden und damit die ihnen nicht nachvollziehbare Übermittlung von Informationen, die für die Berechnung von Erhöhungsbeiträgen erforderlich sind, auszuschließen. Entscheiden sich Betroffene für einen solchen Widerspruch, dann müssen die Nachteile hingenommen werden, die sich daraus ergeben, dass man zum Nachweis von Erhöhungsbeträgen eine Bescheinigung beschaffen muss.
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