Verkürzung des Insolvenzverahrens auf drei Jahre – für laufende Insolvenzverfahren möglich?
18.07.2014 / von Jan Heckmann
Die Verkürzung des Insolvenzverahrens auf drei bzw. fünf Jahre ist – dies wird hier aufgrund eines erhöhten Anfragenvolumens gerne erläutert – nur für Insolvenzverfahren möglich, die mit einem Antrag eingeleitet werden bzw. wurden, der ab dem 01.07.2014 bei Gericht eingegangen ist.
Zu diesem Zeitpunkt bereits eröffnete Insolvenzverfahren können nicht verkürzt werden, dies stellt Art. 103h InsO klar. Ausschließlich der neu im Verbraucherinsolvenzverfahren mögliche Insolvenzplan ist seit dem 01.07.2014 auch bei Verfahren anwendbar, die schon am 01.07.2014 eröffnet waren.
Gestritten wird allerdings darum (z.B. in der ZVI vom 15. Juli 2014, Thomas Reck, Verfahrensverbindung bei Fremd- und Eigenantrag und der Stichtag 1.7.2014), ob bei Vorliegen mehrerer Insolvenzanträge, die vor und nach dem 01.07.2014 gestellt wurden, das alte oder das neue Recht anzuwenden ist. Dabei wird es darauf ankommen, welches Verfahren (Antragsverfahren vor dem 01.07.2014 eingeleitet oder das nach diesem Antrag eingeleitete) als führend angesehen wird. Wahrscheinlich werden die Gerichte das Eigenantragsverfahren als führend ansehen und demnach nach dem Eingangsadatum des Eigenantrages das Recht bestimmen, welches für das ganze Insolvenzverfahren Anwendung findet.