Die Pfändung freiberufliche Tätigkeit parallel zur Rente richtet sich nach § 850a ZPO und ist zur Hälfte pfandfrei!
18.07.2014 / von Jan Heckmann
Gemäß Beschluss des BGH vom 26.06.2014 (IX ZB 87/13) gilt für die Pfändung der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit parallel zur Altersrente die Überstundenregelung gemäß § 850a ZPO, die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit unterliegen also nur zur Hälfte der Pfändung.
Was bedeutet das? Wie wird das Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit und die Rente sonst gepfändet?
Der Pfändungsschutz für Freiberufler wird der Höhe nach ähnlich berechnet, wie der Pfändungsschutz für Beamte, Angestellte und Rentner: hier gilt die Pfändungstabelle gemäß Paragraph 850c ZPO. Während bei Verbrauchern (Angestellte, Rentner, Arbeitnehmer) per se ein Teil des Einkommens nicht der Pfändung unterliegt (siehe § 850c ZPO und die Pfändungstabelle) unterliegen zunächst sämtliche Einkünfte des freiberuflich Tätigen bzw. des Selbstständigen der Pfändung. Mit einem Antrag nach § 850i ZPO beim Vollstreckungsgericht (in der Insolvenz beim Insolvenzgericht) ist dann der entsprechende Pfändungsfreibetrag auch dem Selbstständigen (Freiberufler, Unternehmer, Gewerbetreibenden etc.) zu belassen. Dies ist etwas komplizierter als beim Verbraucher (Arbeitnehmer, Rentner, Beamten etc.) der keinen Pfändungsschutzantrag stellen muss und dessen Einkünfte innerhalb der Pfändungstabelle ohnehin pfandfrei sind, da der Überschuss (Einkommen) des Unternehmers durch Gestaltung der Betriebskosten durch ihn selbst beeinflusst werden kann. Beim Selbstständigen sind daher durch das Gericht die notwendigen Ausgaben zur Bestimmung des pfändbaren Betrages mit zu berücksichtigen.
Für den Verbraucher gilt zudem, dass Überstunden, also Arbeitsstunden die über die 40 Stunden Arbeitszeit pro Woche hinausgehen, nur zur Hälfte pfändbar sind, § 850a ZPO. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass ein Rentner, der bereits mit dem Rentenbezug Einkommen bezieht, das zum Teil pfändbar ist, dass das parallel zur Altersrente erzielte Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit pfändungsrechtlich wie Überstunden zu behandeln ist und deswegen auf Antrag ebenso nur zur Hälfte der Pfändung unterliegt.
Gemäß Beschluss des BGH vom 26.06.2014 (IX ZB 87/13) kann bei der Pfändungsfreistellung der Mehrarbeitsvergütung eines Altersrentners also § 850a ZPO angewendet werden; die Einnahmen aus einer parallel zur Altersrente erzielten Vergütung aus freiberuflicher Tätigkeit sind demnach zur Hälfte pfandfrei.
Sofern Sie von Verschuldung und Pfändung betroffen sind, wenden Sie sich – gleichgültig ob Sie in München, Nürnberg oder Berlin wohnen – an das Team der Anwaltskanzkei Heckmann und an Rechtsanwalt Jan Heckmann persönlich über das Kontaktformular, oder rufen Sie unter der 030 40504030 an – wir helfen bei der Lösung von Schuldenproblemen, ggf. auch ohne Insolvenz.