Reformen im Insolvenzrecht
Der aktuelle Stand und die letzten Reformen im Insolvenzrecht – ein Überblick!
Die Refom des Insolvenzrechts 2020/ 2021
Am 17.12.2020 verabschiedete der Bundestag das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht„. Den Gesetzestext finden Sie hier.
Beide Insolvenzverfahren, also die Regelinsolvenz und die Privatinsolvenz, wurden durch die Reform im Insolvenzrecht auf drei Jahre verkürzt. Dies gilt rückwirkend für alle Verfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden. Dies soll insbesondere Schuldner bei ihrem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützen, die durch die Covid-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Ein schuldenfreier Neustart durch die Restschuldbefreiung ist durch die Reform bereits nach drei Jahren möglich.
Hier gelangen Sie zu unserer Seite über die 3-Jahres-Insolvenz.
Für Insolvenzen, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden, gilt eine Übergangsregelung – das sechsjährige Insolvenzverfahren wird monatsweise gekürzt.
Eine weitere Reform im Insolvenzrecht stellt das am 01.01.2021 in Kraft getretene „Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts“ dar.
Reform im Insolvenzrecht 2020/ 2021 – die wichtigsten Neuerungen
Die letzte große Reform im Insolvenzrecht 2014
Am 16. Mai 2013 hat der Bundestag eine Reform im Insolvenzrecht – konkret der Verbraucherinsolvenz – beschlossen.
Die Idee einer Reform im Insolvenzrecht fand sich bereits im Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 unter dem Kapitel „Nachhaltiges Wirtschaften und Klimaschutz“ im Unterkapitel „Mittelstand“. Konkret hatten die Koalitionsparteien vereinbart: „Wir wollen Gründern nach einem Fehlstart eine zweite Chance eröffnen. Dazu wird die Zeit der Restschuldbefreiung auf drei Jahre halbiert.„
Nachdem 2012 eine Reform im Insolvenzrecht zunächt in anderen Teilbereichen erfolgte, (es wurde zum Beispiel das ESUG-Schutzschirmverfahren, § 270 b InsO, zum 1. März 2012 eingeführt), ging die Schwarz-Gelbe Koalition zuletzt die Reform der Verbraucherinsolvenz mit der Verkürzung der Wohlverhaltensperiode bzw. der schnelleren Erlangung der Restschuldbefreiung an. Dieses Reformvorhaben wurde abgeschlossen.
Durch die Reform im Insolvenzrecht wurde das Insolvenzverfahren zum 01.07.2014 auf fünf Jahre verkürzt, sofern die Verfahrenskosten vom Schuldner gedeckt werden. Schuldner ohne pfändbares Einkommen konnten sich so durch eine monatliche Zahlung von unter 50,00 EUR während der Insolvenzphase die Restschuldbefreiung nach fünf Jahren sichern.
Obwohl die Einführung der Restschuldbefreiung im Grunde begrüßt wurde, stieß die vom Gesetzgeber vorgesehene Wartezeit (6 Jahre) damals auf Kritik. Durch die Reform vom 1.7.2014 sah § 300 InsO zunächst die Verkürzung des Verfahrens auf drei und fünf Jahre vor.
Erfahren Sie im weiteren mehr über Reformen im Insolvenzrecht und die Entstehungsgeschichte.
Reform der Unternehmenssanierung 2011 (ESUG)
Obwohl die Insolvenzordnung bereits seit deren Inkrafttreten die Möglichkeit der Sanierung von Unternehmen vorsah ( § 1 I InsO) , kam es in der Praxis wohl selten dazu. Viel öfter wurden noch lebensfähige Unternehmen auf einen anderen Unternehmensträger übertragen, sodass kein Gebrauch von der Sanierungsmöglichkeit gemacht wurde, die dagegen darauf abzielte, das Unternehmen noch am Leben zu erhalten.
Das Gesetz zur Erleichterung der Unternehmersanierung (ESUG) vom 7. Dezember 2011 ermöglichte dem schuldnerischen Unternehmen unter Einleitung eines Schutzschirmverfahrens (§ 270b InsO) in Eigenverantwortung und zusammen mit Gläubigern die Sanierung. Dadurch wurde auch die Einflussnahme der Gläubiger deutlich gestärkt.
Mit der Reform im Insolvenzrecht vom 1.1.2021 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das im Unterschied zu den vorherigen Regelungen eine Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens vorsieht. Mehr lesen Sie hier.
Reform des GmbH-Rechts 2008
Im Rahmen der Reform im Insolvenzrecht durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und Bekämpfung von Missbräuchen wurde eine einheitliche Regelung der Insolvenzantragspflicht gem. § 15a InsO für alle Gesellschaften getroffen.
Gesellschafterdarlehen mussten von dort an dem Eigenkapital gleichgestellt werden (§ 39 I Nr.5 InsO). Die Vorschrift stellte in erster Linie auf den Gläubigerschutz ab: Darlehensrückzahlungen an die Gesellschafter durften vom Insolvenzverwalter angefochten werden, damit die Forderungen der Gläubiger nicht ins Leere gehen. Dies galt, soweit die Rückzahlungen nicht später als ein Jahr vor der Antragsstellung erfolgten.
Reform im Insolvenzrecht zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens 2007
Seit der Reform vom 13.4.2007 dürfen dem Insolvenzschuldner im Wege einer gerichtlichen Anordnung bewegliche Gegenstände weiter zur Verfügung stehen, soweit sie zur Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO).
Auch soll die Ausübung von selbständiger Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens von nun an erleichtert werden (§ 35 Abs. 2 InsO).
Reform im Insolvenzrecht 2001 zur Änderung der Insolvenzordnung
Mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung von 1999 erwiesen sich Schwierigkeiten in der Praxis in Bezug auf die Anwendung der jeweiligen Vorschriften. Vor allem in dem Bereich des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens war eine weitere Reform im Insolvenzrecht insoweit erforderlich, als ein mittelloser Schuldner zunächst keinen Zugang zum Verfahren hatte, da er die Verfahrenskosten nicht aufbringen konnte. Die BGH-Rechtsprechung hielt damals die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) für unanwendbar. (BGH, 14.12.2000 – IX ZB 105/00).
Somit kam es zu einer Reform im Jahr 2001, die auf ein besseres Funktionieren des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens abzielte. Das Herzstück der Reform bildete die Stundungsregelung nach §§ 4a-4d InsO, wonach mit Antragstellung auf eine Restschuldbefreiung die Verfahrenskosten gestundet werden mussten (§ 4a Abs. 1 InsO), und zwar für jeden Verfahrensabschnitt gesondert (§ 4a Abs. 3 S.2 InsO).
Als Folge der Reform im Insolvenzrecht wurden weitere Vorschriften angepasst. Das Insolvenzverfahren sollten nun nicht mehr mangels Masse abgewiesen oder eingestellt werden, wenn dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet wurden (§§ 26 Abs.1 S.2, 207 Abs. 1 S.2 InsO).
Entstehung der Insolvenzordnung
Die am 01.01.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung, kurz InsO, soll ein einheitliches Insolvenzverfahren in ganz Deutschland ermöglichen. Die Insolvenzordnung wurde am 21.04.1994 verabschiedet. Mit der Großen Insolvenzrechtsreform von 1999 ist die Insolvenzordnung an die Stelle der damaligen Konkursordnung- und Vergleichsordnung in den alten Bundesländern und der Gesamtvollstreckungsordnung in den neuen Bundesländern getreten.
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