Rente oder Pension pfänden?
Kann Ihre Rente oder Pension gepfändet werden? Welchen Schutz gibt es dagegen?
Bei der Pfändung von Rente / Pension besteht zunächst kein Unterschied zur Lohnpfändung oder Kontopfändung. Denn die Rente wird wie Arbeitseinkommen behandelt (§ 851c ZPO). D.h. zunächst einmal, dass auch hier nur oberhalb der Pfändungsfreigrenze gepfändet werden kann. Zur Pfändung kommt es, wenn ein Gläubiger (z.B. die Bank für einen Kredit eines Immobilienkaufs) seine Forderung(en) im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner (Rentner/Pensionär) geltend macht.
Lesen sie hier mehr zu den Themen Lohpfändung, Kontopfändung und Pfändungfreigrenze!
Die Höhe der pfändbaren Beträge ist abhängig von der Höhe der monatlichen Rente und ob evtl. unterhaltsberechtigte Personen weitere Ansprüche gegen den/die Betroffene/n haben. Die Höhe Ihrer individuell pfändbaren Beträge können Sie mit Hilfe unserer Pfändungstabellen errechnen. Wir bereiten für Sie die aktuelle Pfändungstabelle auch als PDF auf, sowie einen aktuellen Rechner für pfändbare Beträge.
Zuständig für die Prüfung des pfändbaren Betrags ist zunächst der Rentenversicherungsträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung DRV), als für die Zahlung zuständige Einrichtung.
Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung ist unter anderem ein Vollstreckungstitel. Welche es gibt und die weiteren Voraussetzungen einer Pfändung lesen Sie in unseren Beiträgen zur Pfändung und Zwangsvollstreckung!
Nach erhalt eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird von der zuständigen Stelle der pfändbare Betrag errechnet.
Grundsätzlich können Altersrenten gepfändet werden!
Die Altersrente kann als Forderungspfändung der Rentenanwartschaft oder der Rente in Auszahlung gepfändet werden.
Bei der Pfändung von Rentenanwartschaften werden zukünftige Rentenansprüche gepfändet. Sobald der Schuldner das Rentenalter erreicht und die Höhe der Rente den Grundfreibetrag übersteigt, kann dieser „Überschuss“ gepfändet werden.
Nicht pfändbar sind hingegen Verletzten- oder Unterhaltsrente (§ 850b ZPO). D.h. Renten die wegen Verletzungen an Körper und Gesundheit geleistet werden oder aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung.
Handlungsmöglichkeiten bei Pfändung der Rente/ Pension
Auch bei der Pfändung der Rente verbleibt dem Schuldner ein Existenzminimum. Dies stellt der Grundfreibetrag dar. Aktuell liegt dieser bei 1.330,16€ (§ 850c ZPO). Dieser erhöht sich durch den Unterhaltszuschlag je nach den Unterhaltspflichten des Schuldners.
Bei der Pfändung von Rentenanwartschaften, kann die Pfändung durch Tilgung der Schulden vor Eintritt in das Rentenalter abgewendet werden. Lassen Sie sich dabei von einem Fachanwalt helfen. Gemeinsam können Sie in unserer Kanzlei einen Schuldenbereinigungsplan aufstellen.
Haben Sie bereits einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten, sollten Sie zügig aktiv werden. Wir werden Ihnen erklären wie nun zu verfahren ist. Auch während eines Mahnverfahrens gibt es noch Handlungsmöglichkeiten.
Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten. Dieser kennt sich mit vielen Schuldensituationen aus und kann Sie individuell persönlich, am Telefon oder schriftlich betreuen.
Ihnen droht die Pfändung von Pension oder Rente?
Wir helfen Ihnen einen Weg aus der Verschuldung zu finden. Egal, ob Sie selbst betroffen sind oder einfach nur weiterführende Fragen haben. Rechtsanwalt Jan Heckmann und sein Team helfen Ihnen – deutschlandweit – gleichgültig, ob Sie in Berlin wohnhaft sind oder eine Schuldnerberatung in Stuttgart oder München wünschen. Gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihr Problem! Unter 03040504030 sind wir für Sie während unserer Öffnungszeiten (mo.-do. 9-17 Uhr, fr. bis 16 Uhr) erreichbar! Nutzen Sie gern auch unser Online Terminauswahltool, um einen Termin zu vereinbaren!
Der Erfolg gibt uns Recht!
Hunderte zufriedene Kunden konnten wir bereits von ihrer Schuldenlast befreien! Die Bewertungen sprechen für sich: Anwaltskanzlei Heckmann ist beim Thema Insolvenzvergleich, Entschuldung und Pfändungsschutzkonto die Nummer 1 in Berlin!