Schulden ermitteln
Wo habe ich Schulden? Wer sind meine Gläubiger? Wie finde ich dies heraus?
Wieso muss ich genau Schulden ermitteln?
Einigungsversuch § 305 InsO
Bevor ein Privatinsolvenzantrag gestellt werden kann, sieht der Gesetzgeber vor, dass zunächst versucht werden muss, einen Erlass oder Teilerlass der Schulden bei den Gläubigern zu erreichen (Gläubigervergleich). Dieses Verfahren zur Vorbereitung der Verbraucherinsolvenz, welches für den Privatinsolvenzantrag notwendig ist, wird außergerichtlicher Einigungsversuch gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO genannt. Oft kann eine Insolvenz umgangen werden, wenn der Einigungsversuch gem. § 305 InsO erfolgreich ist. Ein Vergleichsschluss ist nicht möglich, ohne dass alle Schulden ermittelt wurden. Nur wenn allen Gläubigern ein Angebot unterbreitet werden kann, ist am Ende der Schuldnerberatung die Schuldenbefreiung der betroffenen Person realistisch. Hilfreich ist es, wenn der Schuldner dem Schuldenberater mitteilen kann, bei wem er Schulden hat und wie hoch diese sind.
Voraussetzung Insolvenzantrag § 305 InsO
Den Schuldner triftt zudem eine Pflicht bei der Eröffnung des Insolvenzantrags in der Forderungsaufstellung gegenüber dem Gericht die Höhe der Forderungen genau zu beziffern (§ 305 Abs. 2 S. 2 InsO).
„(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.“
Bei der Anmeldung der Privatinsolvenz und des einzureichenden Vermögensverzeichnisses (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO) sollen keine Widersprüche entstehen und diese vollständig bei Gericht eingereicht werden. Wir helfen Ihnen dabei! Mit über 15 Jahren Erfahrung in der Schuldnerberatung sind wir beim Schulden ermitteln routiniert.
Wir bereiten für Sie einen Antrag auf Privatinsolvenz vor, ermitteln ihre Gläubiger und helfen Ihnen in die Restschuldbefreiung, soweit diese möglich ist!
Schulden ermitteln für die Restschuldbefreiung
Es passiert nicht selten, dass Schuldner den Überblick über Ihre Schulden verlieren. Die Folgen sind dabei nicht zu unterschätzen. Will ein Schuldner die Privatinsolvenz anmelden und verfolgt dabei das Ziel der Restschuldbefreiung, kann diese versagt werden. Laut der Insolvenzordnung ist der Schuldner dazu angehalten eine möglichst umfassende Aufstellung seines Vermögens und seiner Gläubiger, sowie der gegen ihn gerichteten Forderungen bei Gericht einzureichen. Das bedeutet nichts anderes, als dass der Schuldner dem Gericht darlegen muss bei wem er welche Schulden hat.
„(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
6. der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, …“ (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO)
Dem Schuldner kann bei der Aufstellung seiner Schulden keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. D.h. solange dieser nicht in besonders groben Maß die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und im späteren Verfahren bei der Privatinsolvenz noch Schulden bzw. Gläubiger bekannt werden, kann diesem nicht grundsätzlich die Restschuldbefreiung versagt werden.
In Deutschland existiert keine zentrale Stelle bei der die Schulden einer Person eingesehen werden können. Allerdings melden die meisten Gläubiger und Inkassounternehmen Forderungen bei den Auskunfteien an. Etwas anderes gilt, soweit der Schuldner Zahlungen an Krankenkassen oder das Finanzamt nicht geleistet hat.
Für Schuldner ist es, zur Erfüllung der oben genannten Pflichten, hilfreich bei den Auskunfteien eine schriftliche Auskunft einzuholen. Nach Art. 15 DSGVO, § 34 BDSG haben betroffene Personen ein Recht auf Selbstauskunft. Diese kann einmal jährlich kostenlos beantragt werden.
Hier finden Sie eine Auskunfteien Liste. Die wichtigsten Auskunfteien sind Schufa, Crif Bürgel Selbstauskunft, Creditreform Auskunft und Infoscore Auskunft.
Benötigen Sie Hilfe beim Schulden ermitteln, Anmeldung einer Privatinsolvenz oder Einhaltung ihrer Pflichten aus § 290 InsO, vereinbaren Sie im nächsten Schritt einen Termin in unserer Kanzlei.
Ist ein Gerichtsvollzieher mit einer Angelegenheit befasst, erstellt er ein Schuldnerverzeichniss. Diese sollen den Geschäftsverkehr vor kredtiunwürdigen Personen schützen. Dieses wird von einem zentralen Vollstreckungsgericht in jedem Bundesland geführt (§ 882h Abs. 1 S. 1 ZPO). Es ist online eine zentrale Abfrage möglich. Es enthält u.a. Informationen zur Abgabe einer Vermögensauskunft, der Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung.
Jeder Schuldner hat zudem die Möglichkeit seine Gläubiger selbst zu kontaktieren um eine Auskunft einzuholen. Oftmals trauen sich überforderte Schuldner jedoch nicht mal mehr die Post ihrer Gläubiger zu öffnen. So liegen ungeöffnete Mahnungen, Kontoauszüge, Mahnbescheide, Vollstreckungsbescheide oder Schreiben von Inkassounternehmen herum. Wir helfen Ihnen daher mit dem Kontakt zu Ihren Gläubiger und übernehmen die Abfrage bei Ihnen.
Sollten Sie sich unsicher sein, ob und in welcher Höhe eine Forderung besteht, ist diese trotzdem bei der Aufstellung anzugeben. Sollte eine Forderung nicht bestehen, geben Gläubiger dies gegenüber dem Gericht an.
Gerade bei Unsicherheiten ist es ratsam einen erfahrenen Schuldenberater aufzusuchen. Dieser kennt alle Auskunfteien, hilft beim Kontakt mit Ihren Gläubigern und kennt das Vorgehen beim anmelden einer Privatinsolvenz.
Auf Wunsch erhalten Sie ein Musterschreiben an Auskunfteien und das öffentliche Schuldnerverzeichnis, sowie eine Liste mit den größten Auskunfteien. Nehmen Sie Kontakt mit dem Team der Kanzlei auf!
Ihre Schulden ermitteln - Wir helfen Ihnen mit einem erfahrenen Team!
Egal, ob Sie selbst betroffen sind oder einfach nur weiterführende Fragen haben. Rechtsanwalt Jan Heckmann und sein Team helfen Ihnen – deutschlandweit – gleichgültig, ob Sie in Berlin wohnhaft sind oder eine Schuldnerberatung in Stuttgart oder München wünschen. Gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihr Problem! Unter 03040504030 sind wir für Sie während unserer Öffnungszeiten (mo.-do. 9-17 Uhr, fr. bis 16 Uhr) erreichbar! Nutzen Sie gern auch unser Online Terminauswahltool, um einen Termin zu vereinbaren!
Der Erfolg gibt uns Recht!
Hunderte zufriedene Kunden konnten wir bereits von ihrer Schuldenlast befreien! Die Bewertungen sprechen für sich: Anwaltskanzlei Heckmann ist beim Thema Insolvenzvergleich, Entschuldung und Pfändungsschutzkonto die Nummer 1 in Berlin!