Schuldenfalle beim Ratenkauf
Wieso ist das Risiko der Überschuldung beim Ratenkauf so hoch? Welche Folgen kann die Überschuldung haben?
Viele Verkäufer (Unternehmer) bieten Verbrauchern inzwischen die Möglichkeit eines Kaufs auf Raten an. Dabei wird beim Kauf (§ 433 BGB) eines neuen Handys, einer Spülmaschine oder sogar Autos eine Vereinbarung getroffen über einen entgeltlichen Zahlungsaufschub (§ 506 BGB) oder sonstige Finanzierungshilfe (§ 507 BGB). Dadurch kommt es zum Risiko der Schuldenfalle beim Ratenkauf.
Für den Verkäufer hat dies den Vorteil, dass er die Kaufentscheidung des Verbrauchers positiv beeinflussen kann, weil dieser den Kaufpreis nicht mit einem mal aufbringen muss und trotzdem die Sache in Besitz nehmen und nutzen kann. Für den Käufer bietet dies den wirtschaftlichen Vorteil den Kaufpreis in monatlichen Raten abbezahlen zu können. Dieses Vorgehen birgt jedoch auch das finanzielle Risiko neben Fixkosten des Verbrauchers wie Miete, Strom, Versicherung usw. weitere monatlich revidierende Belastungen einzugehen, so dass am Monatsende das Einkommen knapp wird oder nicht zur Deckung aller Verpflichtungen ausreicht.
Arten von Finanzierungshilfen
Bei einem Teilzahlungsgeschäft einigen sich Verkäufer und Käufer auf eine Zahlung des Kaufpreises in Raten. Dabei fallen immer Zinsen an. Sollte der Verkäufer ein zinsfreies Teilzahlungsgeschäft anbieten, heißt es Vorsicht walten lassen, eventuell entgeht dem Käufer sein Widerrufsrecht. In der Regel besteht bei einem Online Einkauf ein 14 tägiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen. Dies dient dem Interessenausgleich zwischen Käufer und Verkäufer. Dem Verkäufer wird über den Online Markt eine schnelle bequeme Geschäftsabschlussmöglichkeit eröffnet, den Käufer trifft das Risiko einer übereilten Kaufentscheidung. Um den Käufer zu schützen kann er diese 14 Tage nach dem Kauf überdenken.
Dies gilt nicht bei entgeltlichen Teilzahlungsgeschäften (§§ 506 Abs. 3, 507 f BGB). Dort wird eine Sache auf Raten gekauft und neben dem Entgelt fallen noch Zinsen an. Beim Abschluss ist insbesondere die Schriftform zu waren (§ 506 Abs. 1 i.V.m. § 492 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6–13 EGBGB).
Davon zu unterscheiden sind entgeltliche Nutzungsverträge mit einer Abnahme und Ausgleichspflicht wie Miete, Pachte oder Leasing (§ 506 Abs. 2 BGB). Diese gelten als entgeltliche Finanzierungshilfen soweit in einem Ratenzahlungsvertrag vereinbart ist,
- Name und Anschrift des Gläubigers
- Name und Anschrift des Schuldners
- Höhe des Gesamtbetrags der Forderung
- Gegebenenfalls Höhe der Zinsen in Prozent
- Höhe der vereinbarten Raten
- Fälligkeit der ersten Teilzahlung
- Fälligkeit der nachfolgenden Raten
- Zahlungsmodalitäten
- Folgen, wenn die Vereinbarung nicht eingehalten wird
- Ort, Datum und Unterschriften beider Parteien.
In der Regel liegen beim Ratenkauf zwei Verträge vor. Neben dem Kaufvertrag mit dem Verkäufer einer Sache (z.B. Spülmaschine), schließt der Käufer einen Verbraucherdarlehensvertrag (§ 491 BGB) mit einem Dritten (z.B. Klarna, Billpay) ab. Dieser Dienstleister zahlt den vollständigen Kaufpreis sofort an den Verkäufer und der Käufer verpflichtet sich regelmäßig Raten an diesen zu leisten. Dies ermöglicht dem Verkäufer mit dem erhaltenen Kaufpreis sofort eigene Verbindlichkeiten zu erfüllen. Man spricht insofern von einer 0-Prozent-Finanzierung, wenn diese Geschäfte ohne zusätzliche Gebühren durchgeführt werden.
In der Regel übernimmt der Verkäufer dabei die beim Zahlungsdienstleister anfallenden Zinsen, so dass dies für den Dritten ein günstiges Geschäft darstellt. Der Verkäufer erhält dadurch den Vorteil sich von der Konkurrenz am Markt abheben zu können und die Kaufentscheidung potentieller Kunden zu erleichtern. Nicht selten, werden die Zinsen auf den Kaufpreis aufgeschlagen. Im direkten Vergleicht ist oftmals der Kauf unter sofortiger vollständiger Kaufpreiszahlung günstiger.
Voraussetzungen und Folgen des Zahlungsverzugs beim Ratenkauf
Wurde eine Teilzahlungsverpflichtung geschlossen, ist der Käufer verpflichtet die Raten zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Kommt er in Verzug häufen sich die Kosten und er landet in der Schuldenfalle durch Ratenkauf. Nicht selten kommt es dann zu einem Mahnverfahren. Zusätzlich können zudem Inkassokosten anfallen, sobald der Dritte die Forderungen einem Inkassounternehmen übergibt.
Zahlungsverzug ist bei einer Vertragslaufzeit unter 3 Jahren ab einem Rückstand von 10 % des Kaufpreises erreicht. Über 3 Jahren Vertragslaufzeit genügt ein Rückstand von 5 %.
Der Verzug tritt ohne vorherige Mahnung durch den Zahlungsdienstleister ein!
Eine weitere Folge des Zahlungsverzugs ist das Sonderkündigungsrechts des Dienstleisters (§§ 506 Abs. 1, 498 BGB).
Es besteht vor allem das Risiko der Unübersichtlichkeit laufender Raten und zusätzlicher Fixkosten. Kommt zusätzlich ein unerwartetes Ereignis (z.B. Unfall im Straßenverkehr) hinzu und eine daraus folgende länger andauernde Krankheit die mit Einkommensminderungen verbunden ist, übersteigen die Kosten schnell die Einnahmen des Schuldners.
Sie als Schuldner können sich zunächst durch eine Ausgaben und Einnahmen Gegenüberstellung ein Bild Ihrer Finanzlage machen und abschätzen welche laufenden Kosten vermieden werden könnten. Das Einsparen von Kosten kann zumeist schon durch einen regelmäßigen Wechsel von Strom-, Handy- oder Versicherungsverträgen erfolgreich sein.
Sind Sie aufgrund vieler kleiner Raten in die Schuldenfalle geraten, empfiehlt sich manchmal eine Umschuldung. Dabei wird ein neuer Kredit zur Tilgung aller Raten aufgenommen. Dies bringt den Vorteil mit sich, dass Sie einen neuen Überblick über ihre Kosten haben. Allerding verringert sich die Höhe der Schulden durch die Umschuldung allein nicht!
Manchmal kann der Antrag einer Privatinsolvenz auch der richtige Weg sein. In Frage kommt zudem eine anwaltliche Entschuldung.
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