Schuldenvergleich

Der Vergleich als Methode der Schuldenregulierung – es gibt viele Möglichkeiten des Schuldenvergleichs, insbesondere Erlassvergleiche ohne Insolvenzverfahren.

Es gibt viele Spielarten der Entschuldung – neben der Möglichkeit, die Schulden an die Gläubiger zurück zu bezahlen, die aufgrund unglücklicher Umstände oft ausscheidet.

Die Überschuldung kann aufgrund ganz unerwarteter Ereignisse kommen. Ein plötzlicher Unfall, die Trennung vom Lebenspartner oder Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Folge ist offene Rechnungen, Raten und Kredite können nicht mehr beglichen werden. Nicht immer muss eine Privatinsolvenz angemeldet werden. Vereinbaren Sie einen kostenlosen 1. Beratungstermin bei einem erfahrenen Schuldenberater und lassen Sie sich bei der Entschuldung helfen!

Außergerichtliche, individuelle Schuldenvergleiche

Außergerichtlich gibt es die Möglichkeit, sich mit einzelnen Gläubigern auf veränderte Zahungsmodalitäten und Nachlässe zu einigen. Dies ist in der Regel die Methode, die von Laien angewandt wird und die in der Regel leider die teuerste Methode ist, da man sich mit jedem einzelnen Gläubiger auf dessen maximalen Nachlass einigen muss. Die Gesamtverschuldenssituation wird nicht bei allen gleich berücksichtigt. Diese Methode ist daher uneffizient.

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Daneben gibt es die Möglichkeit eines professionellen außergerichtlichen Einigungsversuchs mit dem Gläubiger bzw. allen Gläubigern, synchron. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass man sich mit den Gläubigern auf den kleinsten gemeinsamen Nenner einigt und den Schuldenvergleich ablehnende Gläubiger dann ggf. zwingt, dieser Eingigung beizutreten. Da dieser außergerichtliche Einigungsversuch gem. § 305 InsO zugleich der Anmeldung einer Verbraucherinsolvenz gesetzlich vorgeschrieben ist, ist dieses Verfahren hier nahezu zehntausendmal durchgeführt worden. Die zugleich erfolgende Drohung mit der alternativ durchzuführenden Insolvenz führt oft zu erheblichen Nachlässen.

Schuldenvergleich mittels Zustimmungsersetzungsverfahren

Wenn der außergerichtliche Einigungsversuch nur mehrheitlich gelingt, aber nicht alle Gläubiger einem erheblichen Erlass zustimmen, dann kann ein gerichtlicher Zwangsvergleich – ohne Insolvenz – durchgeführt werden. Konkret wird der zunächst außergerichtlich und mehrheitlich nicht abgelehnte Vergleichsvorschlag auf gerichtlichen Formularen dem Gericht eingereicht, verbunden mit dem Antrag, diese Vergleiche neu zuzustellen. Wenn die Gläubiger dann auf diese gerichtliche Zustellung hin genau so reagieren wie beim außergerichtlichen Einigungsversuch, dann setzt das Gericht den Vergleich gem. § 309 Abs. 1 S. 1 InsO fest. Ohne Insolvenz ist dann ein Schuldenvergleich gerichtlich bestätigt.
Dieses Verfahren gehört in unseren Kanzleiräumen zum Arbeitsalltag. Wir haben es vielfach erfolgreich durchgeführt und begleitet.

Vergleich Schulden, außergerichtlicher Schuldenvergleich

Vergleiche in der Insolvenz

Wenn eine Insolvenz nicht abzuwenden ist, etwa weil praktisch kein Angebot zum Erlass unterbreitet werden kann, dann erfolgt eine Restschuldbefreiung in einem dreijährigen Insolvenzverfahren ohne dass Gelder gezahlt werden müssen. Insbesondere Selbstständige können weiter erhebliche Gewinne erwirtschaften ohne dass der Insolvenzverwalter darauf zugriff hat. Lesen Sie dazu unseren Beitrag zur Insolvenz bei Selbstständigen.  Allerdings ist auch diese heute übliche Insolvenz in 3 Jahren durch verschiedene Vergleichsmöglichkeiten unmittelbar bzw. vorzeitig zu beenden.

Individualvergleiche zur Forderungsrücknahme

Es gibt die Möglichkeit, dass dritte Personen mit den Gläubigern in einem Insolvenzverfahren eine Forderungsrücknahme aushandeln. Hier ist sehr vorsichtig zu agieren, denn der Schuldner darf seine Gläubiger nicht mehr befriedigen. Wenn dem Dritten so gelingt, dass Gläubiger keine Forderungen beim Insolvenzgericht anmelden oder bereits erfolgte Anmeldungen zurück nehmen, dann kann das Insolvenzverfahren mit der sofortigen Restschuldbefreiung enden, § 300 Abs. 2 S. 1 InsO.

Schuldenvergleich durch Ausarbeitung eines Insolvenzplans

Fachlich sauber ist hingegen die Ausarbeitung eines Insolvenzplans. Hier legt der Schuldner dem Insolvenzgericht ein Vergleichsangebot vor, bei dessen Annahme die Gläubiger noch z.B. 5% der Forderungen erhalten, wenn diese auf den Rest verzichten. Das Insolvenzgericht wird für diesen Insolvenzplan einen Abstimmungstermin ansetzen und die Gläubiger laden. Hierbei muss dem Schuldner bewusst sein, dass Gläubiger diese Termine in der Regel nicht wahrnehmen, denn das Gericht darf den Plan nur festsetzen, wenn dieser eine höhere Quote verspricht, als im Insolvenzverfahren zu erwarten ist; der Plan enthält stets eine Vergleichsrechnung, § 220 Abs. 2 S. 2 InsO. Das führt zum einen dazu, dass ein Gläubiger oft über den Plan entscheidet und dass der Schuldner genau dafür Sorge tragen muss, das ein Gläubiger zum Abstimmungstermin erscheint. Wenn ein Gläubiger zur aktiven Zustimmung gewonnen werden kann, ist dieser Schuldenvergleich die sauberste Lösung für eine Entschuldung mit einem sehr kurzen Insolvenzverfahren von etwa 2-4 Monaten Dauer.

Schuldenvergleich in der Wohlverhaltensphase

Es gibt auch die sehr selten sinnvolle Möglichkeit, dass in der Wohlverhaltensphase die Insolvenz beendet werden muss, etwa wenn eine erhebliche Erbschaft anfällt und diese nicht durch den Treuhänder verwertet werden soll. Z.B. kann mit den Gläubigern ein Verzicht ausgehandelt werden und das Verfahren durch Rücknahme des Antrages auf Restschuldbefreiung beendet werden. Der Treuhänder verliert dann sein Amt und der Schuldner kann die Erbschaft behalten. Diese Methode des Schuldenvergleichs ist nur selten sinnvoll, da es keinen offiziellen Beschluss über die Restschuldbefreiung gibt, wird der Schuldner im Verfahren auch nicht von der Restschuld befreit. Allerdings neigen die Gläubiger in dieser Verfahrenssituation zu sehr großen Nachlässen.

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