Eintragung ins Schuldnerverzeichnis und Auskunft über die Schulden
Was kann man gegen eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis tun und wie erlangt man die Auskunft ? Die Antwort auf diese und andere Fragen zum Thema öffentliches Schuldnerverzeichnis erfahren Sie in diesem Artikel!
Was steht im Schuldnerverzeichnis drin und wie erlangt man die Auskunft ?
Das Schuldnerverzeichnis ist ein öffentliches Register aller Schuldner, das von einem Zentralen Vollstreckungsgericht für jedes Bundesland geführt wird (§ 882h Abs.1 ZPO). Das jeweils zuständige Vollstreckungsgericht wird zunächst von den Ländern bestimmt (§ 802k Abs.3 ZPO). Für das Land Berlin gilt seit dem 01.01.2013 das Amtsgericht Mitte als das zentrale Vollstreckungsgericht und für das Land Brandenburg ist das das Amtsgericht Nauen.
Das Schuldnerverzeichnis enthält die Angaben in Bezug auf die Person des eingetragenen Schuldners (§ 882 b Abs.2 ZPO) – Name, Vorname, Firmenname, Geburtsdatum und Wohnsitz, – die über eine zentrale und landübergreifende Abfrage im Internet grundsätzlich jedem, aber unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich gemacht werden können. Die Transparenz des Schuldnerverzeichnisses soll in erster Linie die Gläubiger schützen und ihnen dadurch die Möglichkeit bieten, die Bonität des jeweiligen Vertragspartners überprüfen zu können. Die Auskunft über die eine Fremdperson betreffenden Angaben ist aber nicht uneingeschränkt gestattet – vielmehr soll dies auf Antrag erfolgen und es bedarf eines berechtigten Interesses, um Einsicht in das Schuldnerverzeichnis zu nehmen. Auf diese Weise wird dem Interesse des eingetragenen Schuldners am Schutz seiner personenbezogenen Daten genug Rechnung getragen. Die Selbstauskunft kann gem.§ 882 f. Abs.1 Nr.6 ZPO ohne Angabe weiterer Gründe angefordert werden.
Selbstauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis anfordern, so einfach geht das:
Gehen Sie auf die Homepage des Zentralen Vollstreckungsportals der Länder und nehmen Sie da eine Registrierung vor, wo Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und die E-Mail Adresse eingeben sollen. Sie erhalten per Post eine PIN zugeschickt, die Sie auf der Homepage eingeben müssen, um die Registrierung abzuschließen und die Auskunft über die Ihre Person betreffenden Angaben erlangen zu können.
Wann ist das Interesse an der Einsichtnahme berechtigt?
Soweit es um die Auskunft über die andere Person betreffenden Angaben geht, ist die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis jedem nur gestattet, wer nach Maßgabe des § 882 f Abs.1 ZPO darlegt, dass die Auskunft benötigt wird:
- für Zwecke der Zwangsvollstreckung, § 882 f. Abs.1 Nr.1 ZPO
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen, § 882 f. Abs.1 Nr.2 ZPO
- um Voraussetzungen für Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen, § 882 f. Abs. 1 Nr.3 ZPO
- um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, § 882 f. Abs.1 Nr. 4 ZPO
- für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung, § 882 f. Abs.1 Nr.5 ZPO
- für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind, § 882 f. Abs.1 Nr.7 ZPO
Wann kommt es zu einer Eintragung ins Schuldnerverzeichnis?
In § 882b Abs.1 ZPO werden die Fälle aufgelistet, wann die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgen muss. Die Eintragung erfolgt jeweils nach:
Eintragung löschen?
Ist ins Schuldnerverzeichnis eingetragen worden, so stellt sich natürlich die Frage, ob man dagegen etwas tun könnte oder, wenn es nicht der Fall ist, wie lange man dann abwarten muss, bis die Eintragung aus dem Schuldnerverzeichnis erlischt.
Nach Ablauf von 3 Jahren kommt es in jedem Fall zur Löschung der Eintragung durch das zentrale Vollstreckungsgericht, § 882e Abs.1 ZPO . Die Vorschrift sieht aber weitere Fälle vor, wann die Eintragung noch vor dem Ablauf der dreijährigen Frist gelöscht werden kann.
Das Zentrale Vollstreckungsgericht kann jeweils anordnen, dass die Eintragung erlischt, wenn:
- der Schuldner die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, § 882e Abs.2 Nr.1 ZPO ( d.h. desjenigen Gläubigers, der die Vermögensauskunft beantragt hat oder dem die erteilte Auskunft zuzuweisen ist, s. § 882 Abs.2 c Nr.2 ZPO )
- der Eintragungsgrund fehlt oder wegfällt, und dies ist bekannt worden, § 882e Abs.2 Nr.2 ZPO
- eine Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist, § 882e Abs.2 Nr.3 ZPO
Schuldnerverzeichnis und andere Auskunfteien
Außer des Schuldnerverzeichnisses bieten privatwirtschaftliche Unternehmen (Auskunfteien) die Bonitätsprüfung mittels einer Auskunft (z.B. Schufa), die ihre Daten sowohl aus der Übermittlung durch den Gläubiger, als auch aus dem Schuldnerverzeichnis speichern. Die Daten aus den Auskunfteien gelangen dagegen nicht pauschal in das Schuldnerverzeichnis, sondern nur nachdem die Eintragung jeweils angeordnet worden ist.
Musterschreiben an die Auskunfteien
Sie erhalten auf Wunsch ein Musterschreiben an Auskunfteien und Schuldnerverzeichnis, sowie eine Liste der größten Auskunfteien, nehmen Sie einfach Kontakt mit dem Team der Kanzlei und mit Rechtsanwalt Jan Heckmann persönlich auf.
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