Die vorsätzlich unerlaubte Handlung

und ihre Folgen für Forderungen in der Insolvenz – Was gilt es zu beachten?

Bestimmte Forderungen werden von der Restschuldbefreiung in der Insolvenz nicht erfasst. Bei vorsätzlich unerlaubter Handlung (z.B. strafbaren Handlungen) sieht der Gesetzgeber keinen Grund für eine Begünstigung des Schuldners in der Insolvenz.

Was es mit der Restschuldbefreiung in der Insolvenz auf sich hat, lesen Sie hier!

§ 302 InsO Ausgenommene Forderungen:

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

  1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
  2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners
  3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Was können alles ausgenommene unerlaubte Handlungen sein?

Neben der eingeschränkten Befreiung von Steuerschulden in der Insolvenz gibt es weitere Situationen in denen ein Schuldner über die Restschuldbefreiung nicht mehr von Schulden befreit wird.

Für Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung (§§ 823ff. BGB) wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung verwehrt (§ 302 Nr. 1 InsO). Neben Verletzungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum kommt insbesondere § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Straftaten des StGB besondere Bedeutung zu. Darunter fallen häufig Betrugsstraftaten (§ 263 StGB) und die Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) z.B. die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeträgen an die Sozialversicherung.

Gleiches gilt für Ordnungsgelder, Zwangsgelder und Forderungen aus zinslosen Darlehen (§ 302 Nr. 3 InsO).

Hat der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig gesetzlichen Unterhalt nicht geleistet, ist auch diese Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 Nr. 1 InsO).

AUSNAHME

In einem Urteil vom 21. 6. 2007 – IX ZR 29/06 entschied der BGH jedoch, dass der betrunkene Schädiger der im Straßenverkehr vorsätzlich ein Fahrzeug führte und dabei fahrlässig einen Unfall verursacht hat anders bewertet werden kann. Die Forderung des Geschädigten war von der Restschuldbefreiung erfasst. Hintergrund ist, dass auch der Schaden vom Vorsatz des Schädigers (Schuldners) umfasst sein muss. § 305 Nr. 1 InsO erfasst keine Ansprüche aus Gefährdungshaftung.

Schutz des Gläubigers einer Forderung aus unerlaubter Handlung bei Insolvenz des Schuldners

Der Gläubiger muss zunächst seine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung ordnungsgemäß anmelden, damit diese überhaupt von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen werden kann. Dies muss schriftlich und unter Angabe von Grund sowie Betrag der Forderung geschehen. Zudem sind die Tatsachen zu nennen, aus denen sich die vorsätzlich unerlaubte Handlung des Insolvenzschuldners ergibt (§ 174 Abs. 1, 2 i.V.m. § 302 Nr. 1 InsO). Dies dient dem Schutz der Möglichkeit zur effektiven Verteidigung des Schuldners gegen den Vorwurf.

Welche Handlungsmöglichkeiten der Schuldner hat, lesen Sie im nächsten Abschnitt!

Gegen den Widerspruch des Insolvenzschuldners bezüglich des Rechtsgrundes der Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, kann der Gläubiger Feststellungsklage auf Bestehen der Forderung vor dem zuständigen Gericht erheben (§ 184 InsO)

Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben Schuldner und Gläubiger im Insolvenzverfahren bei Forderungen aus § 302 InsO

Schutz des Insolvenzschuldners gegen Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung

Zunächst muss das Insolvenzgericht den Schuldner über die angemeldeten Forderungen belehren. Die gilt nicht nur in Bezug auf den Grund aus dem die Forderung entsteht, sondern auch die Rechtsfolgen, d.h. ob diese unter die Restschuldbefreiung fallen (§ 175 Abs. 2 InsO) oder nicht.

Der Schuldner kann gegen den Rechtsgrund der Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung Widerspruch einlegen. Dies muss spätestens im Prüfungstermin erfolgen, sonst bleibt dieser unbeachtlich (§ 184 InsO). Auch der Widerspruch wird in die Insolvenztabelle eingetragen.

Vor der Eintragung des Anspruchs in die Insolvenztabelle kann der Schuldner negative Feststellungsklage erheben, dass kein Rechtsverhältnis, d.h. der Anspruch gegen ihn, aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nicht besteht (§ 256 ZPO).

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