Verschärftes Insolvenzrecht für Unternehmen
Ab September gilt wieder verschärftes Insolvenzrecht für Unternehmen – alles wesentliche finden Sie im Beitrag!
Das Insolvenzrecht für Unternehmen wird wieder verschärft. Genauer gesagt verändert sich der Prognosezeitraum aus § 19 Abs. 2 InsO für die Überschuldensprüfung ab dem 1. September und die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags wird ebenfalls wieder rückläufig verändert.
Die Fortbestehungsprognose
Zu nächst zu klären ist die Frage, was eine Fortbestehensprognose ist. Die Fortbestehunsgprognose soll beantworten, ob ein Unternehmen, trotz einer rechnerischen Überschuldung noch positive Zukunftsaussichten hat, oder ob ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Überschuldung liegt im Allgemeinen vor, wenn das Vermögen des Schuldners/der Schuldnerin nicht mehr ausreicht um die laufenden Verbindlichkeiten des Unternehmens zu decken, wenn trotz dieser rechnerischen Überschuldung den Umständen nach wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen dennoch fortgeführt wird, ist die Prognose positiv.
Veränderungen des Insolvenzrechts für Unternehmen
Aktuell beträgt der Prognosezeitraum noch 4 Monate gem. § 4 Abs. 2 SanInsKG, abweichend von § 19 Abs. 2 InsO. Dieser wurde durch das „Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz“ (SanInsKG) verkürzt. Zunächst wurde die Fortführungsprognose vom 9. November bis zum 31. Dezember gesenkt, folglich gelten ab dem 1. Januar 2024 wieder die eigentlichen Fristen, der Prognosezeitraum wird auf 12 Monate angehoben. Zu beachten gilt es aber, dass die praktische Geltungsdauer bereits vorher eingebüßt wird. Wenn zum Beispiel feststeht, dass für ein Unternehmen wenier als 4 Monate vor dem 31.12. 2023 (also ab dem 1.09.2023) feststeht, dass es nicht für die ab dem 01.01.2024 geltenden 12 Monate durchfinanziert ist, wird der Befund bereits ab dem 01.09.2023 berücksichtigt. Diese wurde auch in der Gesetzesbegründung vermerkt.
Auch die Frist für den Insolvenzantrag wurde im Zuge des SanInsKG verlängert, um den Unternehmen mehr Spielraum einzuräumen, nämlich auf 8 Wochen statt der ursprünglichen 6 Wochen. Aber auch diese First bzgl. des Insolvenzantrags wird wieder auf 6 Wochen verkürzt.
Hintergründe
Die Maßnahme wurde ursprünglich durch den Ukrainekrieg ins Leben gerufen. Dieser hatte eine Erschütterung der Engergiekosten, sowie des Rohstoffsmarkts zu Folge. Der § 4 Abs. 2 SanInsKG soll den Unternehmen während den unsicheren Entwicklungen auf den Rohstoff- und Energiemärkten, mehr Sicherheit und Spielraum einräumen.
Fazit
Zusammenfassend sollte man als Gesetztlichervertreter oder Vertreterin spätestens ab dem 1. September, oder besser schon im August, wieder eine Prognose für die nächsten 12 Monate erstellen um auf der sicheren Seite zu sein – Ingesamt wurde also das Insolvenzrecht für Unternehmen wieder verschärft.
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