Der Vollstreckungsbescheid
Einfach nur ein weiterer Vollstreckungstitel? Wie unterscheidet sich dieser vom Urteil oder dem notariellen Schuldanerkenntnis?
Der Vollstreckungsbescheid als Vollstreckungstitel
Als einer der Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) kann der Gläubiger mit Hilfe des Vollstreckungsbescheids die Zwangsvollstreckung gegen seinen Schuldner betreiben. Dieser kann Grundlage für eine Lohn– oder Kontopfändung sein.
Besondere Voraussetzungen des Vollstreckungsbescheids
Ein Vollstreckungsbescheid ist das Ergebnis des, aus einem Mahnverfahren ergangenen, Mahnbescheides (§ 699 Abs. 1 S. 1 ZPO). Ein Mahnbescheid ergeht auf Antrag wegen eines Anspruchs auf Zahlung einer Geldsumme in Euro (§ 688 Abs. 1 ZPO).
Der Gläubiger stellt beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids, wenn auf den Mahnbescheid innerhalb einer zwei-wöchigen Frist nicht die Erfüllung der Gläubigerforderung stattgefunden hat und kein fristgerechter Widerspruch eingelegt wurde (§§ 699 Abs. 1 S. 1, 694 ZPO). Den Antrag kann der Gläubiger nur innerhalb von 6 Monaten nach der Zustellung des Mahnbescheids stellen (§§ 693, 701 S. 1 ZPO). Sollte ein Antrag ausbleiben, kann kein Vollstreckungsbescheid auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassen werden.
Der Vollstreckungsbescheid wird dem Schuldner von Amts wegen in schriftlicher Form zugestellt (§ 699 Abs. 4 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt können auf Grund des Vollstreckungsbescheids Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgenommen werde, beispielsweise die Pfändung.
Nicht selten erfolgt der 1. Pfändungsversuch durch den Gerichtsvollzieher schon mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids.
Rechtsschutzmöglichkeiten des Schuldners
Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner beim Gericht das diesen erlassen hat, Einspruch einlegen (§ 700 Abs. 3 ZPO). Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen (§§ 700, 339 ZPO).
Danach prüft das zuständige Vollstreckungs- und Prozessgericht, die Voraussetzungen des Vollstreckungsbescheids, also das Bestehen der Forderung des Gläubigers.
Der Schuldner sollte für diese Zeit einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen, um in dieser Zeit vorgenommene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verhindern (§ 707 ZPO).
Erfolgt kein Einspruch in der genannten Frist, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Danach bestehen nur noch wenige, komplizierte eventuell kosten- und zeitintensive Rechtsschutzmöglichkeiten. Es könnte die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578ff. ZPO) oder die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) erhoben werden.
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