Vorfälligkeitsentschädigung nicht zahlen – Wir prüfen Ihre Chancen!
Wer seinen Kredit vor Ablauf der mit der Bank vereinbarten Laufzeit zurückzahlen möchte, muss der Bank unter Umständen Entschädigung für entgangene Zinszahlungen leisten. Ob ein Anspruch der Bank tatsächlich besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung der Bank
Kommt der Kreditnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Raten in Verzug, kann die Bank den Kredit kündigen. Folge hieraus ist, dass der noch offene Darlehensbetrag vollständig zur Zahlung fällig wird. Der langjährigen Praxis der Banken, auch im Falle eigener Kündigungen von ihren Kunden Vorfälligkeitsentschädigungen zu verlangen, wurde vom BGH, Urteil vom 19.01.2016 – XI ZR 103/15, ein Riegel vorgeschoben. Der BGH hat damit klargestellt, dass Banken und Sparkassen keinen Anspruch auf Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigung haben, wenn Sie selbst den Vertrag mit dem Kreditnehmer gekündigt haben, weil dieser mit der Zahlung der monatlichen Raten in Verzug geraten ist.
Bei vorzeitiger Rückzahlung durch den Darlehensnehmer muss geprüft werden
Der Darlehensnehmer darf seine Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag gegenüber der Bank nur dann vorzeitig erfüllen, wenn in seiner Person ein sog. berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers vorliegt (§ 500 Abs. 2 BGB).
Dies ist beispielsweise immer dann der Fall, wenn die finanzierte Immobilie verkauft wird. Liegt ein sog. berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers vor, schuldet der Darlehensnehmer unter den Voraussetzungen des § 502 BGB die Vorfälligkeitsentschädigung.
Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei nicht hinreichender Berechnung
Der Bank steht gem. § 502 Abs. 2 BGB trotz vorzeitiger Rückzahlung durch den Darlehensnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung zu, wenn im Darlehensvertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
Ist die Erläuterung der Berechnungsmethode im Vertrag also nicht hinreichend eindeutig, entfällt der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung vollständig. Für einen Vertrag der Commerzbank hat das OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2020 – 17 U 810/19 entsprechend entschieden. Die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH in einem aktuellen Beschluss (Az.: XI ZR 320/18) zurückgewiesen.
Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung des Darlehensnehmers gem. § 505d Abs. 1 Satz 3 BGB
Die Banken treffen umfangreiche Pflichten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers vor Vertragsschluss. Verstößt die Bank gegen ihre Pflichten, kann der Darlehensnehmer den Vertrag jederzeit fristlos kündigen, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig wird (§ 505d Abs. 1 S. 3 BGB). Es lohnt sich also in jedem Fall zu prüfen, ob die Bank die Kreditwürdigkeitsprüfung ordnungsgemäß vorgenommen hat. Wir helfen Ihnen gern.
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