Das vorläufige Zahlungsverbot – Was ist zu tun?

Das vorläufige Zahlungsverbot ist eine beschleunigende Maßnahme der Zwangsvollstreckung, welche auch unter dem Namen Vorpfändung (§ 845 I ZPO) bekannt ist. Ziel dieser Maßnahme ist es, zu verhindern, dass der Schuldner über das Vermögen bzw. den zu pfändenden Anspruch verfügt, bevor es zur Tilgung der Forderung verwendet werden kann. Die Vorpfändung erfolgt gem. § 845 I ZPO und dient dazu, dem Schuldner anzuzeigen, dass eine Zwangsvollstreckung bevorsteht. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Vollstreckungstitels.

Damit es zur einem vorläufigen Zahlungsverbot kommen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Das Besondere an der Vorpfändung ist, dass eine vollstreckbare Ausfertigung oder die Zustellung des Titels an den Schuldner nicht erforderlich ist (§ 751 Abs. 2, § 750 Abs. 3, § 798 ZPO). Das bedeutet, dem Schuldner muss der zu vollstreckende Titel nicht schriftlich zugegangen sein. Der Schuldner kann somit völlig überrascht werden.

Wieso kommt es zum vorläufigen Zahlungsverbot

Die Vorpfändung ist eine schnelle und wirksame Maßnahme, um Forderungen abzusichern. Sie kann den Schuldner unter Druck setzen, um offene Forderungen zu begleichen. Ein vorläufiges Zahlungsverbot wird in der Regel auf Antrag eines Gläubigers erlassen, wenn begründete Befürchtungen bestehen, dass der Schuldner seine Vermögenswerte beiseiteschaffen könnte.
Besondern bei Bankkonten des Schuldners ist sie eine effektive Maßnahme, da alle Konten bei einem Kreditinsitut erfasst werden können, ohne Kontonummern zu kennen (BGH, Urteil vom 28.04.1988 – IX ZR 151/87).
Ziel mit dieser Maßnahme ist es also, dass das Geld des Schuldners nicht verloren geht, bevor der Gläubiger zu einer Pfändung imstande ist.

Welche Wirkung hat das vorläufige Zahlungsverbot?

  • Einfrieren von Zahlungen

    Ab Zustellung der Vorpfändung darf der Drittschuldner die Forderung (z.B. Arbeitslohn) nicht mehr an den Schuldner auszahlen

  • Interessen der Gläubiger

    Die Interessen der Gläubiger werden gewahrt, indem verhindert wird, dass Vermögenswerte entzogen werden.
    Gläubiger, die die Vorpfändung erwirkt haben, behalten Vorrang gegenüber anderen Gläubigern, die später pfänden.

  • Unwirksamkeit der Verfügungen

    Der Schuldner kann über die vorgepfändete Forderung nicht mehr verfügen.

  • Keine Auskunftspflicht des Drittschuldners

    Durch die Vorpfändung allein entsteht für den Drittschuldner noch keine Auskunftspflicht über die Forderung.

Ablauf des Vorläufigen Zahlungsverbot

Das vorläufige Zahlungsverbot ist ein rechtliches Mittel, das einem Gläubiger ermöglicht, eine Forderung des Schuldners vorläufig zu sichern, bevor die eigentliche Pfändung erfolgt. Sie dient als Sicherung der Zwangsvollstreckung und wirkt gegenüber dem Drittschuldner wie ein Arrest gemäß § 930 ZPO.

1. Erwirkung eines Vollstreckungstitels

Die Vorpfändung ist eine Eigenmaßnahem des Gläubigers, § 845 I ZPO. Voraussetzung ist das Bestehen eines vollstreckbaren Schuldtitels, § 311 Abs. 2 S. 1 ZPO (z.B. Gerichtsbeschluss, Urteil, Vollstreckungsbescheid, Vergleich) wegen einer Geldforderung.

2. Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbot

Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher . Dieser stellt dem Drittschuldner (z. B. einer Bank oder einem Arbeitgeber) ein vorläufiges Zahlungsverbot zu. Dieses wirkt gegenüber dem Drittschuldner wie ein Arrest (RGZ 26, 425 (427)), gemäß § 930 ZPO .
Ab diesem Zeitpunkt gilt: Der Drittschuldner darf die Forderung des Schuldners nicht mehr erfüllen. Die Vorpfändung sichert dem Gläubiger eine bevorzugte Stellung gegenüber späteren Pfändungen.

3. Monatsfrist zur endgültigen Pfändung

Gemäß § 845 Abs. II S. 1 und 2 ZPO muss die eigentliche Pfändung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots erfolgen. Andernfalls verliert die Vorpfändung ihre Wirkung (AG Berlin-Charlottenburg NJW-RR 1988, 639.).

4. Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Innerhalb der Monatsfrist muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das Vollstreckungsgericht erlassen und dem Drittschuldner zugestellt werden. Damit wandelt sich das vorläufige Zahlungsverbot in ein endgültiges Pfändungsrecht um.
Die Rangfolge der Pfändungen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Vorpfändung, sofern die Monatsfrist eingehalten wurde.

5. Konsequenzen bei Fristversäumnis

Die Wirkung der Vorpfändung ist zeitlich begrenzt. Wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots zugestellt wird, verliert die Vorpfändung ihre Wirkung.
Der Drittschuldner darf die Forderung dann wieder an den Schuldner auszahlen. Auch die Rangfolge der Vorpfändung entfällt. Dadurch können andere Gläubiger mit späteren Pfändungen Vorrang erhalten. Allerdings kann nach Ablauf einer Vorpfändung eine neue angeordnet werden. Sie gilt jedoch erst ab ihrer erneuten Zustellung an den Drittschuldner – nicht rückwirkend.

Wichtig zu wissen: Die erneute Vorpfändung betrifft alle Gelder, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht an den Schuldner ausgezahlt wurden – auch wenn sie bereits wegen einer vorherigen, inzwischen erloschenen Vorpfändung zurückgehalten wurden.
Durch wiederholte Vorpfändungen lassen sich bestimmte Vermögenswerte langfristig blockieren. Sollte ein Schuldner dies als missbräuchlich empfinden, kann er sich mit einer Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO dagegen wehren. Ein Gericht prüft dann, ob die erneuten Vorpfändungen rechtmäßig sind oder ob ein Missbrauch vorliegt.

Übersicht zum Ablauf des vorläufigen Zahlungsverbot

Ablauf des vorläufiges Zahlungsverbot: Übersicht zur Forderungsdurchsetzung mit vorläufigem Zahlungsverbot, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und Fristablauf

Vorläufiges Zahlungsverbot – Was bedeutet das für den Schuldner?

Für den Schuldner bedeutet das vorläufige Zahlungsverbot erhebliche Einschränkungen mit sich, da er den Zugriff auf die betroffenen Gelder verliert. Dies kann schnell zu finanziellen Schwierigkeiten führen.

Für den Schuldner ist es in dieser Phase entscheidend, Ruhe zu bewahren und besonnen zu handeln. Ein vorläufiges Zahlungsverbot bedeutet nicht den endgültigen Verlust des Vermögens, sondern stellt eine Übergangsmaßnahme dar.

Diese Phase bietet wertvolle Zeit, um gemeinsam Lösungen zu erarbeiten und die eigenen Interessen wirksam zu schützen. Mit einer klugen Strategie lässt sich der weitere Zugriff auf das Vermögen bestmöglich steuern

Was kann der Schuldner tun bei einem vorläufigen Zahlungsverbot tun?

Übersicht mit Tipps für Schuldner bei vorläufigem Zahlungsverbot: Kommunikation, Schuldnerberatung, Freigabeantrag und Prüfung der Rechtmäßigkeit

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Der Unterschied zwischen Pfändung und Vorpfändung

Vorpfändung (§ 845 ZPO)

Die Vorpfändung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, die in § 845 ZPO als „vorläufiges Zahlungsverbot“ geregelt ist. Ziel der Vorpfändung ist es für den Gläbiger, den Rang bei der Befriedigung der Forderung zu sichern und dem Schuldner die Verfüfung über seine Forderungen zu entziehen. Einzige Voraussetzung ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Schludtitels.

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